Bundesverfassungsgericht

Sie sind hier:

Informationen zur mündlichen Verhandlung in Landesorganstreitverfahren betreffend Fragen der Abgeordnetenentschädigung

Pressemitteilung Nr. 51/2000 vom 18. April 2000

2 BvH 3/91, 2 BvH 4/91

Im Hinblick auf die am 2. Mai 2000, 10.00 Uhr, stattfindende mündliche Verhandlung des Zweiten Senats (vgl. Pressemitteilung Nr. 34/2000 vom 17. März 2000) wird Folgendes mitgeteilt:

Die Verfahren betreffen Anträge von Landtagsabgeordneten (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4, 3. Fall GG) gegen den Erlass von Vorschriften des Landesabgeordnetenrechts.

1. Zum Verfahren 2 BvH 3/91

Der Antrag von zwei ehemaligen Abgeordneten des Thüringer Landtags richtet sich gegen § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags - Thüringer Abgeordnetengesetz - (Wortlaut s. Anlage 1), soweit Fraktionsvorsitzenden, stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden, parlamentarischen Geschäftsführern einer Fraktion und Ausschussvorsitzenden eine zusätzliche steuerpflichtige Entschädigung (Funktionszulage) gewährt wird. Die Antragsteller halten dies für einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 und § 9 Abs. 4 der Vorläufigen Landessatzung für das Land Thüringen (Wortlaut s. Anlage 1), Art. 3 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 3 GG. Durch die Zahlung von Zusatzentschädigungen an andere Abgeordnete würden sie in ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung verletzt. Zudem machen die Antragsteller eine Missachtung des so genannten Diäten-Urteils des BVerfG (BVerfGE 40, 296) geltend, das gestaffelte Diäten für Abgeordnete mit besonderen parlamentarischen Funktionen, abgesehen vom Parlamentspräsidenten und dessen Stellvertretern, ausschließe. Der Antragsgegner, der Thüringer Landtag, sieht die Funktionszulagen im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben und dem Diäten-Urteil des BVerfG. Sie bezögen ihre Rechtfertigung aus der Bedeutung der Funktionen für eine effektive Organisation des Parlaments.

2. Zum Verfahren 2 BvH 4/91

Der Antrag einer Abgeordneten des Landtags Rheinland-Pfalz richtet sich zum einen gegen § 5 Abs. 2 des Landesgesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz - Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - (AbgG RhPf; Wortlaut s. Anlage 1), soweit Fraktionsvorsitzenden eine Funktionszulage gewährt wird. Zum anderen wendet sich die Antragstellerin gegen den Erlass von § 6 Abs. 6 AbgG RhPf, der eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung für bestimmte parlamentarische Funktionsträger gewährt, gegen die Aufwandsentschädigung für Abgeordnete mit Amtsbezügen (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AbgG RhPf), gegen die Anrechnungsvorschriften beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen (§ 21 Abs. 1 und 2 AbgG RhPf), gegen die Gewährung von Übergangsgeld über 12 Monate hinaus und ohne Anrechnung auch solcher Einkünfte, die nicht aus öffentlichrechtlichen Amtsverhältnissen stammen (§ 10 AbgG RhPf), gegen die Regelung der Altersversorgung, die zu früh einsetze (§§ 11, 12 AbgG RhPf) und gegen die in § 1a AbgG RhPf statuierte Pflicht des Landtags, sich Verhaltensregeln zu geben, da nach dem Diäten-Urteil des BVerfG gesetzliche Vorkehrungen dagegen erforderlich seien, dass Abgeordnete Bezüge z.B. aus so genannten Beraterverträgen erhalten. Die Antragstellerin hält den Erlass dieser Vorschriften für einen Verstoß gegen Art. 79 Satz 2 und Art. 97 der Verfassung für Rheinland-Pfalz (Wortlaut s. Anlage 1) in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 48 Abs. 3 GG und dem so genannten formalisierten Gleichheitssatz. Durch die angegriffenen Vorschriften werde sie in ihrem Recht auf formal gleiche und auf angemessene Entschädigung verletzt; in ihrem Recht auf formal gleiche Entschädigung durch Zusatzzahlungen an Abgeordnete mit bestimmten Funktionen, in ihrem Recht auf angemessene Entschädigung durch unangemessen großzügige Entschädigungsleistungen. Der Landtag Rheinland-Pfalz hält die Anträge für unzulässig; sie seien auch unbegründet, denn die Zulagen rechtfertigten sich aus der Bedeutung der Funktionen für die Arbeitsfähigkeit und Effektivität des Parlaments, und die weiteren angegriffenen Vorschriften blieben innerhalb des dem Parlament zustehenden Gestaltungsspielraums in Fragen der Abgeordnetenentschädigung.

Verhandlungsgliederung und Fragenkatalog sind in der Anlage 2 beigefügt.

Karlsruhe, den 18. April 2000 - Az. 2 BvH 3/91, 2 BvH 4/91 -

Anlage 1 zur Pressemitteilung Nr. 51/2000 vom 18. April 2000

Vorläufige Landessatzung für das Land Thüringen vom 7. November 1990

§ 2

(1) Der Landtag besteht aus den vom Volk gewählten Abgeordneten. Sie sind Vertreter des Volkes, nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden.

(...)

§ 9

(...)

(4) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung; das Nähere regelt ein Gesetz.

Thüringer Abgeordnetengesetz vom 7. Februar 1991

§ 5

(...)

(2) Eine zusätzliche steuerpflichtige und nicht versorgungsfähige Entschädigung erhalten 1. der Präsident des Landtags und die Fraktionsvorsitzenden in Höhe einer einfachen Grundentschädigung nach Absatz 1, 2. die Vizepräsidenten und je ein parlamentarischer Geschäftsführer jeder Fraktion in Höhe von 70 vom Hundert der Grundentschädigung nach Absatz 1, 3. bei den Fraktionen mit mehr als 20 Mitgliedern je zwei stellvertretende Fraktionsvorsitzende, bei den übrigen Fraktionen je ein stellvertretender Fraktionsvorsitzender und die Ausschussvorsitzenden in Höhe von 40 vom Hundert der Grundentschädigung nach Absatz 1. Auch diese zusätzliche Entschädigung wird dreizehnmal im Jahr gezahlt.

Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1947 in der auf Grund des Gesetzes vom 15. März 1991 geänderten Fassung

Art. 79

Der Landtag besteht aus vom Volk gewählten Abgeordneten. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden.

Art. 97

(1) Die Mitglieder des Landtags haben das Recht der freien Benutzung aller öffentlichen Verkehrsmittel sowie auf Entschädigung nach Maßgabe eines Landesgesetzes. Der Präsident des Landtags erhält außerdem für die Dauer seines Amtes eine Aufwandsentschädigung.

(2) Ein Verzicht auf diese Entschädigung ist unstatthaft.

Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz vom 21. Juli 1978 in der auf Grund des Gesetzes vom 5. Oktober 1990 geänderten Fassung

§ 1 a

(1) Der Landtag gibt sich Verhaltensregeln.

(2) Die Verhaltensregeln müssen Bestimmungen über 1. die Angabe der beruflichen Tätigkeit, 2. die Offenlegung von Interessenverknüpfungen, 3. die Rechnungsführung und die Anzeige von Spenden, 4. die Anzeige besonderer Einnahmen und 5. die Unzulässigkeit der Annahme bestimmter Zuwendungen sowie 6. das Verfahren bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln enthalten.

§ 5

(...)

(2) Die Entschädigung beträgt für den Präsidenten und die Fraktionsvorsitzenden das Zweifache, für stellvertretende Präsidenten das Eineinhalbfache der Entschädigung nach Absatz 1.

(...)

§ 6

(...)

(2) Ein Abgeordneter erhält monatlich Pauschalen für

1. allgemeine Unkosten (Unkostenpauschale), insbesondere für die Betreuung des Wahlkreises, Bürokosten, Porto und Telefon sowie sonstige Auslagen, die sich aus der Stellung des Abgeordneten ergeben, in Höhe von 1950 Deutsche Mark; bezieht ein Abgeordneter Amtsbezüge, vermindert sich diese Pauschale um 625 Deutsche Mark;

2. Mehraufwendungen am Sitz des Landtags und bei Reisen (Tagegeldpauschale) in Höhe von 550 Deutsche Mark; bezieht ein Abgeordneter Amtsbezüge, erhält er die Hälfte der Tagegeldpauschale;

(...)

(6) Der Präsident und die Fraktionsvorsitzenden erhalten ab dem Tag ihrer Wahl zusätzlich eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 800 Deutsche Mark, die Vizepräsidenten in Höhe von 400 Deutsche Mark und die Ausschussvorsitzenden in Höhe von 450 Deutsche Mark. Ausschussvorsitzende im Sinne des Satzes 1 sind auch die Vorsitzenden der den Ausschüssen vergleichbaren Kommissionen und der Vorsitzende der Rechnungsprüfungskommission. Die Vorsitzenden des Wahlprüfungsausschusses, der Untersuchungsausschüsse, der Enquete-Kommissionen und der Rechnungsprüfungskommission erhalten die Aufwandsentschädigung für die Dauer der jeweiligen Verfahren; das Nähere regelt der Präsident im Einvernehmen mit dem Ältestenrat.

§ 10

(1) Ein Abgeordneter erhält nach seinem Ausscheiden Übergangsgeld, sofern er dem Landtag mindestens ein Jahr angehört hat. Das Übergangsgeld wird in Höhe der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 für das erste Jahr der Zugehörigkeit zum Landtag drei Monate und für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft einen Monat, insgesamt höchstens 20 Monate lang, gewährt. Zeiten einer früheren Mitgliedschaft im Landtag, für die bereits Übergangsgeld gezahlt worden ist, bleiben unberücksichtigt. Bei der Berechnung der Mandatsdauer gilt ein verbleibender Rest von mehr als 182 Tagen als volles Jahr.

(2) Einkommen und Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis und aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst werden auf das Übergangsgeld angerechnet. Das gleiche gilt für Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes; § 55 Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden. Angerechnet werden auch das Übergangsgeld und die Versorgungsbezüge, die der Berechtigte aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, dem Abgeordnetengesetz des Bundes oder eines anderen Landes erhält, sowie die Altersrente nach §§ 10 und 11 des Abgeordnetenentschädigungsgesetzes.

(...)

§ 11

Ein ehemaliger Abgeordneter erhält nach seinem Ausscheiden eine Altersversorgung, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet und dem Landtag acht Jahre angehört hat. Mit jedem weiteren Jahr bis zum 13. Jahr der Mitgliedschaft im Landtag entsteht der Anspruch auf Altersversorgung ein Lebensjahr früher. § 10 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 12

Die Altersversorgung beträgt bei einer Mitgliedschaft von acht Jahren 33 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Abs. 1. Sie erhöht sich für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft bis zum 20. Jahr um 3,5 vom Hundert. Die Zeit der Wahrnehmung der Ämter des Präsidenten, der Fraktionsvorsitzenden und der Stellvertreter des Präsidenten wird der Berechnung der Altersversorgung nach den Sätzen 1 und 2 mit der Entschädigung nach § 5 Abs. 2 zugrunde gelegt. § 5 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 21

(1) Hat ein Abgeordneter neben der Entschädigung nach § 5 Anspruch auf Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so wird die Entschädigung um 40 vom Hundert gekürzt; dadurch darf das Einkommen zusammen mit der Entschädigung nicht weniger als 125 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 betragen.

(2) Versorgungsansprüche aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst ruhen neben der Entschädigung nach § 5 zu 50 vom Hundert, höchstens jedoch zu 70 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Abs. 1. Entsprechendes gilt für Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes; § 55 Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden. Wird neben den Versorgungsbezügen eine Entschädigung aus der Mitgliedschaft in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes gewährt, so bestimmt sich das Ruhen der Versorgungsbezüge nach den Bestimmungen, die das jeweilige Land für das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit der Abgeordnetenentschädigung getroffen hat. Beim Bezug von Versorgungsansprüchen im Sinne des Satzes 1, die nicht auf einem Amtsverhältnis des Landes oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst des Landes oder einer seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts beruhen, tritt an die Stelle des Ruhens des Versorgungsanspruchs die Kürzung der Entschädigung nach § 5 um den sich aus Satz 1 ergebenden Betrag; Entsprechendes gilt für Renten im Sinne des Satzes 2.

(...)

Anlage 2 zur Pressemitteilung Nr. 51/2000 vom 18. April 2000

Verhandlungsgliederung

A. Einführende Stellungnahmen der Antragsteller, der Antragstellerin und der Antragsgegner
B. Zulässigkeit
    1. Rechtsweg
2. Parteifähigkeit der Thüringer Antragsteller nach ihrem Ausscheiden au
dem Thüringer Landtag
3. Antragsbefugnis hinsichtlich
a) der Funktionszulagen und zusätzlichen Aufwandsentschädigung für
Funktionsträger (§ 5 Abs. 2 ThürAbgG; §§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 6 AbgG RhPf)
b) der Aufwandspauschalen für Abgeordnete mit Amtsbezügen
(§ 6 Abs. 2 Nrn. 1, 2 AbgG RhPf)
c) der Anrechnungsvorschriften des § 21 Abs. 1 und 2 AbgG RhPf
d) der Gewährung von Übergangsgeld (§ 10 AbgG RhPf)
e) der Regelung der Altersversorgung (§§ 11, 12 AbgG RhPf) f) der in
§ 1a AbgG RhPf statuierten Pflicht des Landtags, sich Verhaltensregeln
zu geben (gesetzliche Vorkehrungen - BVerfGE 40, 296 )
4. Antragsfrist im Verfahren 2 BvH 4/91
5. Rechtsschutzinteresse
a) Ausscheiden der Thüringer Antragsteller aus dem Landtag
b) Zwischenzeitliche Aufhebung und Änderung angegriffener Vorschriften
C. Begründetheit
    1. Der verfassungsrechtliche Maßstab
a) Das anzuwendende Landesverfassungsrecht und dessen Verhältnis zum
Grundgesetz
b) Art. 38 Abs. 1 Satz 1 oder Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG?
c) Bindungswirkung des Diäten-Urteils (§ 31 Abs. 1 BVerfGG)
2. Funktionszulagen für Funktionsträger
a) Fraktionsvorsitzende (§ 5 Abs. 2 ThürAbgG; § 5 Abs. 2 AbgG RhPf)
b) Stellvertretende Fraktionsvorsitzende (§ 5 Abs. 2 ThürAbgG)
c) Parlamentarische Geschäftsführer (§ 5 Abs. 2 ThürAbgG)
d) Ausschussvorsitzende (§ 5 Abs. 2 ThürAbgG)
3. Zusätzliche Aufwandsentschädigung für Funktionsträger
a) Fraktionsvorsitzende (§ 6 Abs. 6 AbgG RhPf)
b) Ausschuss- und Kommissionsvorsitzende (§ 6 Abs. 6 AbgG RhPf)
4. Aufwandspauschalen für Abgeordnete mit Amtsbezügen
a) Unkostenpauschale (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 AbgG RhPf)
b) Tagegeldpauschale (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 AbgG RhPf)
5. Anrechnungsvorschriften
a) Einkommen aus öffentlichen Kassen (§ 21 Abs. 1 AbgG RhPf)
b) Versorgungs- und Rentenansprüche (§ 21 Abs. 2 AbgG RhPf)
6. Übergangsgeld (§ 10 AbgG RhPf): Dauer, Anrechnungsvorschriften
7. Altersversorgung (§§ 11, 12 AbgG RhPf): Mindestzugehörigkeit für
Versorgungsanwartschaft, Beginn, Höhe
8. Verhaltensregeln (§ 1a AbgG RhPf, Anlage 1 der Geschäftsordnung
des Landtags Rheinland-Pfalz): verfassungsgebotene Regelungsform,
verfassungsgebotener Inhalt

Fragenkatalog

Zu C.2. der Verhandlungsgliederung:

1.
a) Wie stellen sich das Aufgabenspektrum sowie die daraus folgende
Arbeitsbelastung
- für Fraktionsvorsitzende im rheinland-pfälzischen Landtag,
- für Fraktionsvorsitzende, stellvertretende Fraktionsvorsitzende und
parlamentarische Geschäftsführer im Thüringer Landtag (auch im
Verhältnis zum Aufgabenspektrum und zur Arbeitsbelastung
anderer Abgeordneter) dar?
b) Welche Regelungen enthalten zu diesen Fragen die Fraktionsgeschäftsordnungen?
2.
a) Wie stellen sich das Aufgabenspektrum und die Arbeitsbelastung
der Ausschussvorsitzenden im Thüringer Landtag dar?
b) Wie ist die Ausschussarbeit im Zusammenwirken von
Ausschussvorsitzendem, Ausschusssekretariat und den Obleuten
der Fraktionen im Ausschuss organisiert?
3. Erhalten die Funktionsträger der Fraktionen Zuwendungen aufgrund
ihrer Funktion auch aus der Fraktionsfinanzierung?

Zu C.3.:

1. Welchen tatsächlichen Aufwand deckt § 6 Abs. 6 AbgG RhPf ab?
2. Worin unterscheidet sich dieser Aufwand von dem mit der allgemeinen
Unkostenpauschale gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 AbgG RhPf abgedeckten?
3. In welchem Verhältnis steht die Fraktionsfinanzierung zur zusätzlichen
Aufwandsentschädigung für Fraktionsvor- sitzende?
4. Inwieweit können Ausschuss- und Kommissionsvorsitzende auf die
Landtagsverwaltung zurückgreifen und inwieweit müssen sie eigene
Mittel aufwenden, um die Arbeit der von ihnen geführten Gremien
sicher zu stellen?

Zu C.4.:

1. Welchen tatsächlichen Aufwand decken § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AbgG RhPf ab?
2. Entsteht dieser Aufwand auch bei Abgeordneten mit Amtsbezügen?