Bundesverfassungsgericht

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Auflagen für Demonstrationen am 1. Mai 2000 in Berlin bleiben bestehen

Pressemitteilung Nr. 58/2000 vom 30. April 2000

Beschluss vom 30. April 2000, Beschluss vom 30. April 2000
1 BvQ 12/00
1 BvQ 11/00

Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat in zwei Fällen Anträge auf Erlass von einstweiligen Anordnungen (e. A.) abgelehnt. Die Anträge betrafen Auflagen, die für zwei in Berlin für den 1. Mai angemeldete Demonstrationen angeordnet sind.

1. In dem einen Fall ging es um eine Demonstration, die u. a. die "Antifaschistische Aktion Berlin (AAB)" mitveranstaltet. Der Antrag auf Erlass der e. A. ging beim BVerfG am 29. Mai 2000 ein.

Die Kammer des Ersten Senats hat festgestellt, daß die behördliche Gefahrenprognose vertretbar ist. Im Übrigen hat der Antragsteller hinsichtlich der Routenänderung nicht substantiiert darzulegen vermocht, dass sein Demonstrationsanliegen gerade von der von ihm gewählten Streckenführung abhinge.

Unter Zugrundelegung der Folgen, die nach der behördlichen Gefahrenprognose eintreten könnten, wenn die geplante Versammlung ohne die Auflagen stattfände, und der vergleichsweise nur geringen Beeinträchtigung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG), wenn die Versammlung unter Beachtung der Auflagen stattfindet, kann die begehrte e. A. nicht ergehen.

2. In dem anderen Fall ging es um eine Demonstration der NPD.

Zur Ablehnung der e. A. führt die Kammer u. a. aus:

Die Berliner Verwaltungsgerichte haben ihre Entscheidung, die Demonstration nur unter Auflagen zuzulassen, auf eine Prognose gestützt, nach der erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Gegendemonstrationen, insbesondere der "AAB", drohten. Eine verfassungsrechtliche Nachprüfung dieser - mit Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden begründeten - Prognose wäre ebenso wie eine verantwortliche Abwägung der betroffenen Rechtsgüter nur in voller Kenntnis der maßgeblichen Umstände möglich. Dies läßt sich, da der Antrag erst am Mittag des 30. April 2000 beim BVerfG eingegangen ist, in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht erreichen. Unter diesen Umständen sieht sich das BVerfG zu einer von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts abweichenden Beurteilung nicht in der Lage.

Karlsruhe, den 30. April 2000