Bundesverfassungsgericht

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Zum Schutz von Prominenten gegen Bildberichterstattung - hier: Erfolglose Verfassungsbeschwerde der "BUNTEN" gegen das Verbot, ein Foto von einer Flick-Tochter weiter zu veröffentlichen

Pressemitteilung Nr. 67/2000 vom 23. Mai 2000

Beschluss vom 31. März 2000
1 BvR 2223/96

Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde (Vb) der "BUNTE Verlag GmbH" gegen ein Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg einstimmig nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit dem Urteil ist es der Beschwerdeführerin (Bf) untersagt worden, das 1995 anlässlich eines Fests in Berlin aufgenommene Foto von einer der Töchter des Dr. Friedrich Karl Flick weiter zu veröffentlichen. Im Hinblick auf die von der Flick-Tochter geltend gemachten Sicherheitsrisiken und der sich u.a. auf Grund von Warnungen des Bundeskriminalamtes ergebenden Gefahr einer Entführung ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, dass das Oberlandesgericht dieses Anliegen der Flick-Tochter als ein berechtigtes Interesse angesehen hat, das der Veröffentlichung von Abbildungen ihrer Person entgegen steht.

I.

Die Betroffene war 1995 auf einem Kostümfest anlässlich der Verhüllung des Reichstages in Berlin, an dem zahlreiche Prominente teilgenommen hatten, von einer Pressefotografin fotografiert worden. Das Foto erschien - zusammen mit weiteren Fotos von anderen Prominenten - am 6. Juli 1995 in der Zeitschrift "Die BUNTE".

Auf die Unterlassungsklage der Flick-Tochter verurteilte das Landgericht die Bf, es zu unterlassen, dieses Foto erneut zu veröffentlichen. Die Berufung der Bf zum Oberlandesgericht blieb erfolglos. Die Gerichte vertraten die Auffassung, im Ergebnis überwiege das rechtlich geschützte Interesse der Klägerin an der Nichtveröffentlichung von Abbildung ihrer Person gegenüber dem Informationsinteresse der Allgemeinheit. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts erhob die Bf Vb und rügte eine Verletzung der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG).

II.

Die Kammer des Ersten Senats hat die Vb nicht zur Entscheidung angenommen.

Die angegriffene Entscheidung weist weder eine Grundrechtsverletzung von besonderem Gewicht auf noch entsteht im Falle der Nichtannahme der Vb ein besonders schwerer Nachteil im Sinne einer existentiellen Betroffenheit für die Bf.

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die Gefahr einer Entführung im Rahmen der Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person als ein berechtigtes Interesse angesehen hat, das der Veröffentlichung von Abbildungen dieser Person entgegen stehen kann. Das Gericht hat insoweit zum einen die - auch auf Warnungen des Bundeskriminalamtes beruhenden - geltend gemachten Sicherheitsrisiken berücksichtigt. Zum anderen hat es das Vorliegen berechtigter Interessen davon abhängig gemacht, dass die jeweilige Person ihr Verhalten entsprechend der Gefährdungssituation einrichten und die Klägerin also im Allgemeinen bemüht sein müsse, nicht im Bild öffentlich in Erscheinung zu treten. Ob das Oberlandesgericht dies dann im Einzelfall in jeder Hinsicht zutreffend beurteilt hat, ist für die Frage der Annahme der Vb ohne Belang.

Es ist schließlich auch nichts dagegen einzuwenden, dass die Gerichte das Berichterstattungs- und Informationsinteresse im konkreten Fall als eher gering eingestuft haben. Auch wenn die bloße Unterhaltung ebenfalls in den Grundrechtsschutz einbezogen ist und sie in mehr oder weniger weitreichendem Umfang auch meinungsbildende Funktionen haben kann, darf im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden, ob Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich angehen, erörtert oder lediglich private Angelegenheiten, die nur die Neugier befriedigen, ausgebreitet werden.

Karlsruhe, den 23. Mai 2000