Bundesverfassungsgericht

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Weitere Kammerentscheidungen aus dem Bereich "Medienberichterstattung und Persönlichkeitsschutz"

Pressemitteilung Nr. 70/2000 vom 24. Mai 2000

Dazu Beschlüsse vom 4., 5. und 13. April 2000
- 1 BvR 1505/99, 1 BvR 2109/98, 1 BvR 2080/98,
1 BvR 768/98, 1 BvR 150/98, 1 BvR 2479/97,
1 BvR 1213/97 u.a. -

Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat in insgesamt zehn Verfahren Verfassungsbeschwerden (Vb) im Zusammenhang mit Presseberichten nicht zur Entscheidung angenommen.

In drei Fällen wollten Prominente bestimmte (weitere) Veröffentlichungen verhindern, in sieben Fällen wehrten sich Medienvertreter gegen gerichtliche Veröffentlichungsverbote. In allen Verfahren hat die Kammer festgestellt, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen zur Reichweite des Persönlichkeitsschutzes und der Pressefreiheit vom BVerfG grundsätzlich geklärt sind. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall einschließlich der Zuordnung kollidierender Grundrechte im Zuge einer Abwägung ist Aufgabe der Fachgerichte. Diese haben die jeweiligen Grundrechte der Verfahrensbeteiligten - allgemeines Persönlichkeitsrecht einerseits und Pressefreiheit andererseits - angemessen gewichtet und ohne Verfassungsverstoß gegeinander abgewogen.

I. Vb von Prominenten

Beschwerdeführer (Bf) sind Prinzessin Caroline von Monaco (Az. 1 BvR 2080/98 und 1 BvR 768/98) und Prinz Ernst August von Hannover (1 BvR 1505/99).

Zwei dieser Entscheidungen sollen beispielhaft herausgegriffen werden:

1. 1 BvR 2080/98

In diesem Verfahren ging es um 1997 in der Zeitschrift "Neue Post" veröffentlichte Fotos, die zeigen, wie die Bf in einer öffentlichen Badeanstalt über ein Hindernis stolpert und zu Boden stürzt. Den von der Bf erhobenen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung wiesen die Gerichte rechtskräftig ab.

Die hiergegen gerichtete Vb blieb erfolglos. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die Gerichte die Bf - in abkürzender Ausdrucksweise - zu den "absoluten Personen der Zeitgeschichte" gezählt und deshalb darauf abgestellt haben, dass die Aufnahmen an einem der Allgemeinheit zugänglichen Ort gefertigt worden seien, auf den sich der Schutz der Privatsphäre nicht erstreckt. Die Gerichte haben zudem aus verfassungsrechtlicher Sicht beanstandungsfrei festgestellt, dass die Fotos die Bf auch nicht etwa in herabsetzender, verzerrender oder ehrenrühriger Weise darstellen.

Beschluss vom 13. April 2000

2. 1 BvR 1505/99

Der Bf wehrte sich gegen einen im September 1997 in der Zeitschrift "Das Neue" erschienenen Bericht über seine Scheidung. In letzter Instanz wies der Bundesgerichtshof (BGH) seine Unterlassungsklage ab. Die hiergegen erhobene Vb blieb erfolglos. Der BGH hat sowohl die Pressefreiheit als auch das widerstreitende Grundrecht auf Schutz der Intim- und Privatsphäre in verfassungsrechtlicher nicht zu beanstandender Weise gegeneinander abgewogen. Das gilt auch insoweit, als er "zugunsten" der Pressefreiheit die Abstammung des Bf und seine Eigenschaft als Begleiter von Prinzessin Caroline von Monaco und die daraus resultierende Aufmerksamkeit einer breiten Leserschaft auch für ihn berücksichtigt hat.

Die Erwägungen und Feststellungen des BGH beruhen insgesamt nicht - wie der Bf meint - auf einer groben Verkennung von Grundrechten. Ob die Gewichtung im Einzelfall auch anders ausfallen könnte, spielt für die Annahme der Vb keine Rolle.

Beschluss vom 4. April 2000

II. Vb von Medienvertretern

Es handelt sich um insgesamt sieben Verfahren. In sechs Fällen war Bf die BUNTE Verlag GmbH, in einem Fall eine ihrer Mitarbeiterinnen. Die Bf wehrten sich gegen zivilrechtliche Verbote der Berichterstattung über Prinzessin Caroline von Monaco (Az. 1 BvR 2479/95; 1 BvR 158/98; 1 BvR 2109/98) und Prinz Ernst August von Hannover (Az. 1 BvR 2116/98; 1 BvR 1213/97) sowie über eine Tochter von Dr. Friedrich Karl Flick (Az. 1 BvR 150/98; 1 BvR 151/98).

Alle Vb hat die 1. Kammer des Ersten Senats nicht zur Entscheidung angenommen. Die Fachgerichte haben Bedeutung und Umfang sowohl der Pressefreiheit als auch des grundrechtlichen Persönlichkeitsschutzes weder verkannt noch im Verhältnis zueinander fehlerhaft gewichtet. Beispiel: 1 BvR 2479/97 (Bf = BUNTE) und 1 BvR 158/98 (Bf = Mitarbeiterin)

Im Februar 1997 erschien in der BUNTEN ein mit Fotos versehener Bericht über einen Skiurlaub der Prinzessin Caroline von Monaco. Der Bericht enthielt u.a. Äußerungen über einen Saunabesuch der Prinzessin, die Aussagen über ihren Haarwuchs und ihre Figur machen, über den Kauf eines Pullovers, über die Umstände ihrer Unterbringung im Hotel, über Einzelheiten ihrer Massage- Behandlung sowie über ihren Umgang mit Prinz Ernst August von Hannover in einem Restaurant.

Wörtlich heißt es u.a.:

"Caroline kauft ... einen hellblauen Cashmere-Pullover Größe 36 und eine Sonnenbrille. Sie bezahlt mit der goldenen Visa-Karte 7208 Schilling (rund 1000,- DM). Sie unterschreibt den Kreditkartenbeleg mit Caroline de Monaco und nicht mit Casiraghi oder Grimaldi. Es dauert ewig, bis das Okay von Visa kommt."

Auf die Klage der Prinzessin wurden die Bf rechtskräftig verurteilt, entsprechende Äußerungen zukünftig zu unterlassen. Beide erhoben Vb, soweit die Verurteilung die Berichterstattung über den Pulloverkauf betraf.

Ihre Vb blieben erfolglos. Zwar mag es zweifelhaft sein, ob der Einkauf eines Pullovers zum Kernbereich der Privatsphäre gehört. Wesentliche im Bericht enthaltene Aussageelemente, z.B. zur Konfektionsgröße, zum Preis oder zu den Einzelheiten der Kreditkartenbenutzung, beruhen jedoch auf Wahrnehmungen, die typischerweise nicht durch die Öffentlichkeit des Ortes ermöglicht werden, sondern eine indiskrete Beobachtung im Einzelfall voraussetzen. Dass das Oberlandesgericht für die gesamte Aussage dem Schutz der Privatheit mehr Gewicht beigemessen hat als dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit, beruht nicht auf einen leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen und erfordert deshalb keine Annahme der Vb.

Die These der Bf, Wortberichterstattung müsse bei vergleichbaren Themen in weiterem Umfang zulässig sein als Bildberichterstattung, ist in der vorgebrachten Pauschalität unzutreffend. Die Reichweite des verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutzes gegenüber der Berichterstattung der Presse hängt nicht davon ab, wodurch das Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Ein Text kann eine Dichte von Einzelinformationen aufweisen, die eine fotografische Darstellung nicht vermittelt; das Persönlichkeitsrecht kann von einem solchen Text ebenso wie oder gar stärker als von einem Bild beeinträchtigt werden. Die im vorliegenden Fall erfolgte Wiedergabe von Details gehen in diesem Sinne weiter als sie ein Foto des Pulloverkaufs vermitteln könnte.

Beschluss vom 5. April 2000

Karlsruhe, den 24. Mai 2000