Bundesverfassungsgericht

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Organisatorische Hinweise für Medienvertreter für die Urteilsverkündung am 3. Juli 2000 "Herabstufung einer Straße"

Pressemitteilung Nr. 81/2000 vom 16. Juni 2000

Im Hinblick auf die am 3. Juli 2000, 12.00 Uhr, anstehende Urteilsverkündung des Zweiten Senats im Verfahren "Herabstufung einer Straße" wird folgendes mitgeteilt: Gemäß § 17 a BVerfGG in der Fassung vom 16. Juli 1998 kann die Urteilsverkündung vollständig in Ton und Bild übertragen werden. Die beiden Senate des BVerfG haben auf dieser Grundlage die in der Anlage beigefügten ergänzenden Regelungen für Vertreter der Presse, der Hörfunk- und Fernsehanstalten erlassen.

Diese Regelungen sind für die Urteilsverkündung am 3. Juli 2000 maßgeblich.

Für die Verkündung gilt ferner:

1. Akkreditierungen

Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 44 Sitzplätze zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der hiesigen Justizpressekonferenz reserviert.

Alle Medienvertreter - einschließlich der Mitglieder der Justizpressekonferenz - werden gebeten, sich schriftlich bis zum 29. Juni 2000 zu akkreditieren (Fax-Nr.: 0721/9101-461 oder 9101-382). Die Akkreditierungen werden in der Reihenfolge des Eingangs vorgenommen. Nach Ablauf der Frist eingegangene Anmeldungen können nicht berücksichtigt werden.

Soweit Medienvertreter auf der Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Verkündung des Urteilstenors in den ersten Stock begeben. Der weitere Aufenthalt vor dem Verhandlungssaal ist nicht gestattet.

Die Pool-Mitglieder für die Fernseh- und Fotoaufnahmen (s. Anlage) sind der hiesigen Pressestelle bis zum 29. Juni 2000 schriftlich mitzuteilen. Auch insoweit werden nur fristgemäße Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.

2. Allgemeines

"Handys" sind, sofern sie mit in den Verhandlungssaal genommen werden, wegen der störenden Geräusche auszuschalten. Laptops dürfen im Verhandlungssaal wegen der störenden Geräusche ebenfalls nicht benutzt werden.

Interviews, Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Verhandlungssaal sind nach Schluss der Urteilsverkündung nur noch für einen Zeitraum von 20 Minuten gestattet. Für weitere Aufnahmen steht der Empfangsraum (1. Stock) oder das Foyer (Erdgeschoss) zur Verfügung.

Karlsruhe, den 16. Juni 2000