Bundesverfassungsgericht

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Verfassungsbeschwerde gegen Bau-Mindestlohn erfolglos

Pressemitteilung Nr. 102/2000 vom 31. Juli 2000

Beschluss vom 18. Juli 2000
1 BvR 948/00

Die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde (Vb) des Baugewerbeverbandes Mecklenburg-Vorpommern und dreier ihm angehörender Bauunternehmer nicht zur Entscheidung angenommen.

1. Die Beschwerdeführer (Bf) wenden sich gegen die Erstreckung des Mindestlohn-Tarifvertrages im Baugewerbe auch auf nicht tarifgebundene Unternehmen durch Rechtsverordnung. Durch den Erlass der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe (BauArbbV) sehen sie sich in ihrer Koalitionsfreiheit verletzt; zudem sei die gesetzliche Grundlage für die Verordnung nicht bestimmt genug.

2. Die 2. Kammer des Ersten Senats hat die Vb mangels Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen. Zur Begründung führt sie sinngemäß aus:

Die Erstreckung des Mindestlohntarifvertrages auf nicht Tarifgebundene verstößt weder gegen die positive noch gegen die negative Koalitionsfreiheit der Bf. Das BVerfG hat bereits mehrfach entschieden, dass die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar ist. Gleiches gilt, wenn die Geltung des Tarifvertrages durch Rechtsverordnung auf Außenseiter übertragen wird. Auch eine entsprechende Verordnung kann nur erlassen werden, wenn zumindest eine der tarifschließenden Parteien dies beantragt hat und die Außenseiter Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Die Erstreckung des Mindestlohntarifvertrages auf Außenseiter ist durch die staatliche Mitwirkung im Rahmen der Verordnungsgebung hinreichend demokratisch legitimiert. Auch ist die gesetzliche Grundlage für den Erlass der BauArbbV bestimmt genug, wie die Kammer weiter ausführt.

Karlsruhe, den 31. Juli 2000