Bundesverfassungsgericht

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Verfassungsbeschwerden gegen Landeshundeverordnung Nordrhein-Westfalen unzulässig

Pressemitteilung Nr. 113/2000 vom 29. August 2000

Beschluss vom 18. August 2000
1 BvR 1329/00

Die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat zwei Verfassungsbeschwerden (Vb) gegen die Ordnungsbehördliche Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über das Halten, die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten bestimmter Hunde (Landeshundeverordnung - LHV NRW) vom 30. Juni 2000 nicht zur Entscheidung angenommen. Sie hat die Beschwerdeführer (Bf) darauf verwiesen, die von ihnen als verfassungswidrig angesehenen Vorschriften zunächst von den Verwaltungsgerichten überprüfen zu lassen. Soweit das Halten bestimmter Hunde erlaubnispflichtig nach § 4 Abs. 1 LHV NRW ist, ist den Bf zuzumuten, eine solche Erlaubnis zu beantragen und ggf. vor den Verwaltungsgerichten die Verfassungswidrigkeit der Erlaubnispflicht geltend zu machen. Da sich das Verwerfungsmonopol des BVerfG nur auf nachkonstitutionelle Gesetze im formellen Sinne bezieht, könnten auch die Verwaltungsgerichte die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Regelungen feststellen. Entsprechendes gilt für den Leinen- und Maulkorbzwang. Insoweit ist den Bf zuzumuten, eine Ausnahmegenehmigung zu erstreben und wiederum im Verwaltungsrechtsweg die Verfassungswidrigkeit der entsprechenden Vorschrift geltend zu machen. Schließlich steht den Bf auch in den Fällen, in denen ihnen das Halten bestimmter Hunde nach § 7 LHV NRW untersagt werden kann, der verwaltungsgerichtliche Rechtsweg gegen die Untersagungsverfügung offen.

Karlsruhe, den 29. August 2000