Bundesverfassungsgericht

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Verhängung einer Missbrauchsgebühr wegen erfolgloser Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung

Pressemitteilung Nr. 125/2000 vom 27. September 2000

Beschluss vom 12. September 2000
2 BvR 1466/00

Die 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde (Vb) nicht zur Entscheidung angenommen, die eine strafrechtliche Verurteilung betraf. Sie hat zudem eine Missbrauchsgebühr von 4.000 DM gegen den Beschwerdeführer (Bf) verhängt.

1. Der Bf, ein Rechtsanwalt aus Freiburg, war vom Landgericht (LG) wegen Betruges, Missbrauchs von Titeln und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Er hatte von 1990 bis 1999 unberechtigt den Doktortitel, u.a. auch als Strafverteidiger in Verfahren wegen unerlaubten Führens akademischer Grade, geführt. Verschiedenen Behörden legte er dabei Urkunden vor, die tatsächlich gefälscht waren oder von nicht zur Verleihung der Doktorwürde autorisierten Stellen stammten. Zudem hatte der Bf drei gutgläubigen anderen Personen die Möglichkeit der Beschaffung akademischer Titel vorgespiegelt und hierfür insgesamt 350.000 DM erhalten.

Das LG hat in der Verurteilung wegen einer eingetretenen Verfahrensverzögerung die Einzelstrafen wegen Betruges und Urkundenfälschung gemildert. Eine Strafmilderung wegen Verfahrensverzögerung hinsichtlich des Vergehens des Titelmissbrauchs hat es abgelehnt, da dieses Dauerdelikt auch während des Strafverfahrens weiter begangen worden war. Die Revision des Bf blieb erfolglos.

Mit der Vb hat der Bf die Verletzung diverser Grundrechte gerügt, weil das LG eine Verfahrensverzögerung hinsichtlich des Missbrauchs von Titeln abgelehnt und einen gebotenen Hinweis unterlassen habe.

Die 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat die Vb nicht zur Entscheidung angenommen, da sie mangels hinreichender Begründung unsubstantiiert ist. Insbesondere sei nicht ausreichend dargelegt worden, warum für die Verfahrensdauer auch im Blick auf den Missbrauch von Titeln von Verfassungs wegen eine Strafmilderung geboten sei, wenn das schwebende Strafverfahren den Bf nicht davon abgehalten habe, das Dauerdelikt weiter zu begehen. Die Kammer hat zudem dem Bf eine Missbrauchsgebühr gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG in Höhe von 4.000 DM auferlegt und zur Begründung ausgeführt:

Ein Missbrauch liegt u.a. dann vor, wenn die Vb offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Die Kammer führt aus, warum das hier der Fall ist. Das BVerfG muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig sind, und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch substanzlose Vb behindert wird.

Karlsruhe, den 27. September 2000