Bundesverfassungsgericht

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Mündliche Verhandlungen des Zweiten Senats am 21. November 2000

Pressemitteilung Nr. 137/2000 vom 21. Oktober 2000

Der Zweite Senat des BVerfG verhandelt am 21. November zwei Verfassungsbeschwerden (Vb; s. hierzu auch Pressemitteilung Nr. 130/2000 vom 10. Oktober 2000).

Am 21. November 2000 um 10.00 Uhr

geht es um die Vb zweier iranischer Beschwerdeführerinnen (Bf). Sie sind nach erfolgloser Durchführung eines Asylverfahrens vollziehbar ausreisepflichtig. Zur Vorbereitung der Aufenthaltsbeendigung forderte die Ausländerbehörde sie auf, einen gültigen Pass oder Passersatz vorzulegen. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die iranischen Behörden Passbilder verlangen, auf denen Frauen mit Kopftuch abgebildet sind. Für den Fall, dass die Passbilder nicht oder nicht in der nötigen Form vorgelegt würden, drohte die Ausländerbehörde die zwangsweise Vorführung bei einem Fotografen an. Das Verwaltungsgericht Ansbach und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof haben im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Passauflage auch hinsichtlich des "Kopftuchzwangs" bestätigt.

Mit ihrer Vb rügen die Bf die Verletzung ihrer Menschenwürde, des Rechtes auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, des Diskriminierungsverbots und der negativen Religionsfreiheit durch die Behörden- und Gerichtsentscheidungen (2 BvR 713/00).

Am 21. November um 14.00 Uhr

wird die Vb eines Polizeibeamten gegen eine bei ihm durchgeführte Wohnungsdurchsuchung und Beschlagnahme verhandelt. Diese Maßnahmen waren von der Staatsanwaltschaft im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens auf Veranlassung der Polizei telefonisch angeordnet worden. Nach Art. 13 GG ist eine Wohnungsdurchsuchung nur aufgrund richterlicher Anordnung gestattet, allein bei "Gefahr im Verzug" darf sie auch von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Das Amtsgericht Rheinberg und das Landgericht Kleve haben die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung bestätigt. Nach Auffassung des Landgerichts hätte die Einholung einer richterlichen Anordnung zu zeitlichen Verzögerungen und dadurch zur Vernichtung von Beweismitteln durch den Bf führen können. Mit der Vb macht der Bf geltend, die Gerichte hätten die verfassungsrechtliche Bedeutung des Ausnahmecharakters von Eilanordnungen aufgrund von Gefahr im Verzug verkannt. Ein Ermittlungsrichter wäre in der Lage gewesen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft sofort einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss zu erlassen. Der Bf sieht sich in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung sowie seinem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und auf rechtliches Gehör verletzt (2 BvR 1444/00).

Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an den Verhandlungen teilnehmen möchten, werden gebeten, sich schriftlich für den Vormittag oder den Nachmittag anzumelden (Postfach 1771, 76006 Karlsruhe, z.Hd. Herrn Kambeitz; Fax: 0721/9101-461). Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon- oder Faxnummer für Rückfragen anzugeben.

Karlsruhe, den 21. Oktober 2000