Bundesverfassungsgericht

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Zu beamtenrechtlichen Stellenzulagen

Pressemitteilung Nr. 7/2001 vom 17. Januar 2001

Beschluss vom 14. Dezember 2000
2 BvR 1457/96

Die 4. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat in einem Beschluss vom 14. Dezember 2000 in Fortschreibung der Senatsrechtsprechung betont, dass beamtenrechtliche Stellenzulagen nach Art. 33 Abs. 5 GG nicht zur geschützten amtsangemessenen Alimentation des Beamten gehören. Der Entscheidung lag eine Verfassungsbeschwerde (Vb) zu Grunde, mit der der Bf - ein Beamter des Bundes - sich gegen die Einfrierung der Ministerialzulage auf den Stand vom Juni 1975 gewehrt hat. Die Vb ist nicht zur Entscheidung angenommen worden.

Die Festsetzung der Ministerialzulage auf den Stand von Juni 1975 verstößt nicht gegen Rechte des Bf, da dem Gesetzgeber innerhalb des Rahmens, den die verfassungsrechtlich garantierte Alimentierungspflicht zieht, ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt. Dieser ist selbst dann nicht überschritten, wenn eine Stellenzulage gänzlich wegfällt. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehalten, über die amtsangemessene Alimentation hinaus eine Stellenzulage zu gewähren, geschweige denn, diese an die allgemeinen Besoldungserhöhungen anzukoppeln. Er muss lediglich sicherstellen, dass die Besoldung dem Beamten einen amtsangemessenen Lebensunterhalt (Alimentation) gewährleistet, der dem Dienstrang, der Verantwortung des Amtes, der Bedeutung des Berufsbeamtentums, den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen sowie dem allgemeinen Lebensstandard entspricht.

Karlsruhe, den 17. Januar 2001