Bundesverfassungsgericht

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NPD erfolglos wegen Kontenkündigung

Pressemitteilung Nr. 27/2001 vom 2. März 2001

Beschluss vom 21. Februar 2001, Beschluss vom 22. Februar 2001, Beschluss vom 22. Februar 2001, Beschluss vom 22. Februar 2001
2 BvR 201/01
2 BvR 193/01
2 BvR 202/01
2 BvR 208/01

Die 4. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden (Vbn) mehrerer NPD-Parteiverbände, die die Kündigung von Girokonten betreffen, nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Nichtannahme erfolgte unter anderem deshalb, weil die Beschwerdeführer (Bf) den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft haben. In den vorangegangenen zivilrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren haben die Bf nicht substantiiert vorgetragen, dass ihnen die Eröffnung eines Bankkontos bei einer anderen Bank nicht möglich wäre. Sie haben somit keinen "Verfügungsgrund" im Sinne des § 940 ZPO dargelegt und damit nicht alle ihnen zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft, eine behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern.

Karlsruhe, den 2. März 2001