Bundesverfassungsgericht

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Unangemessene Verzögerung in einem Verfahren über die Strafrestaussetzung zur Bewährung

Pressemitteilung Nr. 61/2001 vom 8. Juni 2001

Beschluss vom 06. Juni 2001
2 BvR 828/01

Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 6. Juni 2001 der Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen stattgegeben, der sich gegen eine unangemessene Verfahrensverzögerung in seinem Verfahren auf Strafrestaussetzung seiner lebenslangen Freiheitsstrafe wandte.

Der Beschwerdeführer war 1977 wegen Totschlags zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden, von denen 15 Jahre am 30. August 1992 vollstreckt waren. Das Landgericht lehnte 1992 einen Antrag auf Strafrestaussetzung zur Bewährung ab und stellte fest, dass die Schwere der Schuld eine Vollstreckungsdauer von 17 Jahren gebiete.

In den folgenden Jahren beantragte der Beschwerdeführer Vollzugslockerungen und die Strafrestaussetzung zur Bewährung. Dabei kam es zu zahlreichen Verfahrensverzögerungen. Das Landgericht hatte zur Prüfung der Voraussetzungen einer Strafrestaussetzung zur Bewährung im Zeitraum von Mai 1993 bis Dezember 1998 nacheinander vier psychiatrische Sachverständige mit der Erstellung eines Gutachtens über die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers beauftragt. Gegen die Sachverständigen gerichtete Ablehnungsgesuche wurden nicht beschieden. Dem dritten Sachverständigen ließ das Landgericht für die Gutachtenerstattung von Mai 1994 bis April 1995 Zeit, ohne mit Nachdruck für eine kürzere Bearbeitungsdauer Sorge zu tragen. Von Juni 1995 bis Mai 1997 begnügte sich das Landgericht hinsichtlich des gegen den dritten Sachverständigen gerichteten Ablehnungsantrags damit, diesen in mehrmonatigen Abständen an die Abgabe seiner Stellungnahme zu erinnern, obgleich dessen Anhörung im Ablehnungsverfahren nicht vorgeschrieben ist. Über einen gegen den Vorsitzenden Richter gerichteten Befangenheitsantrag vom Juni 1995 hat das Landgericht erst im Februar 1996 entschieden. Nach Eingang des vierten Sachverständigengutachtens, dessen Fertigstellung sich bis Mai 1998 hinzog, weil die Justizvollzugsanstalt dem Gutachter die Gefangenenpersonalakten zunächst nicht zur Verfügung stellte, ordnete das Landgericht die Strafrestaussetzung zur Bewährung ab Oktober 1999 an. Auf sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde dieser Beschluss vom Oberlandesgericht jedoch wieder aufgehoben, denn der Beschwerdeführer müsse sich zuvor erst bei stufenweisen Vollzugslockerungen bewähren. Trotz dieser Entscheidung versagte die Justizvollzugsanstalt dem Beschwerdeführer weiterhin Vollzugslockerungen. Nach erfolgloser Anrufung des Landgerichts wies das Oberlandsgericht im Februar 2000 die Justizvollzugsanstalt an, Lockerungen zu gewähren und bezeichnete deren Versagung als "nicht mehr nachvollziehbar".

Der Verfassungsbeschwerde lag ein erneuter Antrag des Beschwerdeführers auf Strafrestaussetzung zur Bewährung vom 27. Juni 2000 zugrunde, über den das Landgericht bis Mai 2001 noch nicht entschieden hatte.

Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat klargestellt, dass der Zeitraum von rund elf Monaten für sich genommen bei einem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten nicht unangemessen lange ist. Auf Grund der besonderen Verfahrenskonstellation war jedoch eine andere Bewertung zu treffen, weil die besondere Schwere der Schuld die weitere Strafvollstreckung seit rund sieben Jahren nicht mehr gebot und die Behandlung der vom Beschwerdeführer früher gestellten Anträge auf entlassungsvorbereitende Vollzugslockerungen und auf Strafrestaussetzung zur Bewährung in ihrer Gesamtheit zu einer besonderen Dringlichkeit der Entscheidung geführt hatten. Ob das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot verletzt ist, muss nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. Kriterien sind insbesondere der Zeitraum der Verfahrensverzögerung, die Gesamtdauer der Strafvollstreckung und des Verfahrens über die Strafrestaussetzung zur Bewährung, die Bedeutung dieses Verfahrens im Blick auf die abgeurteilte Tat und die verhängte Strafe oder Maßregel, der Umfang und die Schwierigkeit des Entscheidungsgegenstandes sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des schwebenden Verfahrens verbundenen Belastung des Verurteilten. Dabei ist auch dessen Prozessverhalten angemessen zu bewerten. Die 3. Kammer des Zweiten Senats hat entschieden, dass es bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte vor dem Hintergrund der zuvor beschriebenen besonderen Verfahrenskonstellation mit dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot nicht mehr vereinbar ist, wenn das Landgericht in dem vor über elf Monaten durch einen Antrag des Beschwerdeführers eingeleiteten Verfahren über die Strafrestaussetzung zur Bewährung nach Eingang des Sachverständigengutachtens wiederum mehrere Monate verstreichen ließ, ohne die gesetzlich vorgeschriebene erforderliche Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen und auf Grund der dann vollständig vorliegenden Entscheidungsgrundlagen alsbald über den Aussetzungsantrag zu entscheiden. Dies ist bei einer bisherigen Dauer der Strafvollstreckung von rund 24 Jahren unangemessen. Die durchschnittliche Verbüßungsdauer bei lebenslanger Freiheitsstrafe, die zumeist nur wegen vollendeten Mordes verhängt wird, beträgt rund 20 Jahre.

Karlsruhe, den 8. Juni 2001