Bundesverfassungsgericht

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NPD erneut erfolglos in Sachen Kontenkündigung

Pressemitteilung Nr. 91/2001 vom 25. September 2001

Beschluss vom 14. September 2001
2 BvR 1275/01

Der Landesverband Sachsen der NPD (Beschwerdeführer; Bf) ist mit einer Verfassungsbeschwerde (Vb) gegen Entscheidungen der Zivilgerichte, die den Komplex "Kontenkündigung" betreffen, aus prozessualen Gründen gescheitert. Die Zivilgerichte hatten die vom Bf beantragte Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen eine Sparkasse abgelehnt. Die 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da sie mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig ist. Insbesondere hat der Bf sich nicht mit der tragenden Begründung des Oberlandesgerichts auseinander gesetzt, ein Zwangsgeld könne schon deshalb nicht mehr festgesetzt werden, weil das Landgericht auf den Widerspruch der Sparkasse die einstweilige Verfügung aufgehoben hat. Mit Aufhebung des Vollstreckungstitels wird die Festsetzung der Zwangsmittel und die weitere Vollstreckung unzulässig.

Auch eine Rüge wegen angeblicher Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ordnungsgemäß begründet worden, denn der Bf hat nicht mitgeteilt, was er zur Begründung seiner sofortigen Beschwerde beim Oberlandesgericht vorgetragen hat.

Karlsruhe, den 25. September 2001