Bundesverfassungsgericht

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Informationen zur mündlichen Verhandlung "UMTS-Lizenzen"

Pressemitteilung Nr. 21/2002 vom 21. Februar 2002

Az. 2 BvG 1/01, 2 BvG 2/01

Am 5. März 2002 verhandelt der Zweite Senat über die Verteilung der Einnahmen aus der Versteigerung von Mobilfunklizenzen.

Die sogenannten UMTS-Lizenzen waren im Sommer 2000 von der Regulierungsbehörde versteigert worden. Den Erlös von rund 99 Milliarden DM vereinnahmte der Bund.

Baden-Württemberg, Bayern und Hessen sind der Auffassung, die Länder müssten an der Aufteilung der Versteigerungserlöse beteiligt werden. Diese seien keine Veräußerungsentgelte, sondern Erträge einer nichtsteuerlichen Abgabe. Auf diese Abgabe sei Art. 106 Abs. 3 Sätze 1 u. 2 GG entsprechend anzuwenden. Art. 106 GG enthalte für die Verteilung des Steueraufkommens zwischen Bund und Ländern abschließende Bestimmungen der Ertragshoheit. Entsprechende Vorschriften für die Ertragsverteilung bei Gebühren und anderen nichtsteuerlichen Abgaben fehlten im GG. Die Lücke müsse durch eine ergänzende Interpretation der Verfassung geschlossen werden.

Hilfsweise hätten die Länder Anspruch auf eine Veränderung der vertikalen Umsatzsteuerverteilungsquote (Art. 106 Abs. 3 u. 4 GG). Die Versteigerungserlöse stellten laufende Einnahmen dar. Zudem könnten die Lizenznehmer die Lizenzgebühren als Betriebsausgaben steuermindernd ansetzen, was zu erheblichen Steuermindereinnahmen sowohl bei der Körperschaftssteuer als auch bei der Gewerbesteuer führen werde. Dadurch verringere sich auch das den Ländern aus diesen Steuern zufließende Aufkommen.

Die Antragstellerinnen beantragen zum einen im Wege des Bund-Länder-Streites die Feststellung, dass der Bund gegen die verfassungsmäßigen Rechte der Länder aus Art. 106 GG dadurch verstoßen hat, dass er sich weigert, die Ländergesamtheit zu fünfzig Prozent an den Versteigerungserlösen zu beteiligen. Zudem greifen die Antragstellerinnen im Wege der abstrakten Normenkontrolle § 11 des Telekommunikationsgesetzes insoweit als verfassungswidrig an, als die Norm keine Regelung über die hälftige Beteiligung der Länder an diesem Erlös enthält.

Karlsruhe, den 21. Februar 2002