Bundesverfassungsgericht

Sie sind hier:

Fortgang des NPD-Verbotsverfahrens

Pressemitteilung Nr. 51/2002 vom 7. Mai 2002

Az. 2 BvB 1/01 u.a.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts beabsichtigt, am 8. Oktober 2002 einen Erörterungstermin zur "V-Mann-Problematik" durchzuführen. Zur Vorbereitung dieses Termins hat der Vorsitzende des Zweiten Senats die Beteiligten auf folgendes hingewiesen:

Für das Parteiverbotsverfahren kann es bedeutsam sein, ob das Gesamtbild der Partei von Umständen geprägt wird, die ihr nicht zugerechnet werden können. Deshalb kann in der Zusammenarbeit einer staatlichen Stelle mit einer Person im Bereich der Partei ein in diesem Verfahren beachtlicher Umstand liegen, wenn die Tätigkeit dieser Person in den Zielen der Partei prägenden Niederschlag gefunden oder das Verhalten ihrer Anhänger maßgeblich beeinflusst hat.

Um sich eine gesicherte Tatsachengrundlage zu verschaffen, hält es das Bundesverfassungsgericht deshalb für erforderlich, dass die konkreten Umstände einer Zusammenarbeit staatlicher Stellen (Nachrichtendienste, Verfassungsschutzämter, Dienststellen der Polizei) mit Personen offen gelegt werden, deren Äußerungen oder Verhalten zur Begründung der Verbotsanträge angeführt werden. Dies bezieht sich auch auf solche Personen, die zum Zeitpunkt der jeweiligen Äußerung nicht mehr oder noch nicht für staatliche Stellen tätig gewesen sind. In diesem Zusammenhang ist auch Auskunft zu geben über die Rechtsgrundlagen und die Kontrolle der Zusammenarbeit auf Bundes- und Länderebene.

Das Gericht erwartet weiter Aufklärung darüber, ob und welche Personen aus dem jetzigen oder einem früheren Vorstand des Bundes- oder der Landesverbände der NPD seit 1996 mit staatlichen Stellen kooperiert haben oder noch kooperieren. Auch sofern andere, für das Gesamtbild der NPD wesentliche Personen mit staatlichen Stellen zusammengearbeitet haben, sollte dies dargelegt werden, gleichermaßen sonstige Einflussnahmen auf das Gesamtbild der NPD.

Soweit die Antragsteller sich aus zwingenden Geheimschutzbelangen oder anderen Gründen gehindert sehen, diese Auskünfte zu erteilen, wird um Mitteilung der Gründe gebeten. In diesem Zusammenhang sollte geprüft werden, ob alternative Erkenntnisquellen benannt werden können.

Die Antragsteller haben Gelegenheit, bis zum 31. Juli 2002 zur Vorbereitung des Erörterungstermins vorzutragen.

Karlsruhe, den 7. Mai 2002