Bundesverfassungsgericht

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Mündliche Verhandlung zum Altenpflegegesetz

Pressemitteilung Nr. 54/2002 vom 11. Juni 2002

Az. 2 BvF 1/01

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am 25. Juni 2002 über das Altenpflegegesetz. Die Bayerische Staatsregierung hält dieses Gesetz für verfassungswidrig, weil der Bund keine Gesetzgebungskompetenz habe. Das Bundesverfassungsgericht hat das ursprünglich für den 1. August 2001 vorgesehene Inkrafttreten des Altenpflegegesetzes durch einstweilige Anordnung vom 22. Mai 2001 (s. Pressemitteilung Nr. 55/2001 vom 29. Mai 2001), die zweimal wiederholt worden ist, bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt.

Durch das Altenpflegegesetz sollen die Zugangsvoraussetzungen, die Ausbildungsdauer und die Ausbildungsinhalte für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers, die bislang länderrechtlich unterschiedlich geregelt waren, erstmalig bundeseinheitlich gefasst werden.

Die Bayerische Staatsregierung ist der Auffassung, Altenpflegerinnen und Altenpfleger übten keinen Heilberuf im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG aus, sodass der Bund sich nicht auf diese Norm der konkurrierenden Gesetzgebung stützen könne. Betreuung und Pflege hätten mit Heilung nichts zu tun. Davon unabhängig sei eine bundesgesetzliche Regelung nicht erforderlich, weshalb die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG ebenfalls nicht gegeben seien. Seit der Änderung dieser Norm 1994 sei das Bundesverfassungsgericht verpflichtet, die Erforderlichkeit eines Bundesgesetzes genau zu überprüfen. Die bestehende landesrechtliche Lage sei im Übrigen weder nach ihrem Inhalt noch wegen ihrer Vielfalt verfassungswidrig.

Karlsruhe, den 11. Juni 2002