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Erörterungstermin im Parteiverbotsverfahren gegen die NPD - Organisatorische Hinweise für Medienvertreter

Pressemitteilung Nr. 79/2002 vom 13. September 2002

Im Hinblick auf den am 8. Oktober 2002 angesetzten Erörterungstermin im Parteiverbotsverfahren gegen die NPD (siehe Pressemitteilung Nr. 78/2002 vom 13. September 2002 ) wird folgendes mitgeteilt:

1. Akkreditierungen

Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 44 Sitzplätze, auf den daneben liegenden Emporen weitere 50 Sitzplätze zur Verfügung. Auf der Presseempore sind 30 Plätze für die Mitglieder der hiesigen Justizpressekonferenz reserviert.

Alle Medienvertreter - einschließlich der Mitglieder der Justizpressekonferenz - werden gebeten, sich schriftlich bis zum Freitag, dem 27. September 2002, 12.00 Uhr, zu akkreditieren (Fax-Nr.: 0721/9101-461). Dabei sind Name, Vorname und Geburtsdatum anzugeben; eine leserliche Kopie des Presseausweises ist beizufügen. Bei den Fernsehteams sind diese Daten für sämtliche Teilnehmer anzugeben. Die Akkreditierungen werden in der Reihenfolge des Eingangs vorgenommen. Akkreditierungsgesuche, die unvollständig sind oder erst nach Ablauf der Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt. Voranmeldungsgesuche, die vor dem heutigen Tage eingegangen sind, gelten nicht als Akkreditierungsgesuch und bleiben unberücksichtigt.

Während der Verhandlung müssen sich die Medienvertreter auf den Plätzen auf der Empore oder im Presseraum im ersten Stock aufhalten. Das Verweilen vor dem Verhandlungssaal ist nicht gestattet.

2. Foto- und Fernsehaufnahmen

Entsprechend den ergänzenden Regelungen des BVerfG zu § 17 a BVerfGG (s. Anlage), sind bei mündlichen Verhandlungen Foto-, Film- und Tonaufnahmen im Verhandlungssaal nur bis zum Abschluß der Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten zulässig.

Abweichend von den allgemeinen Regelungen gilt: Für diese Aufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender) mit jeweils drei Kameras sowie fünf Fotografen (drei Agenturfotografen, zwei freie Fotografen) zugelassen. Die Bestimmung des Pools bleibt den Fernsehsendern bzw. den Fotografen überlassen. Diese "Pool-Führer" verpflichten sich, die Aufnahmen Konkurrenzunternehmen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Ein Sender oder Fotograf, der die entsprechenden technischen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann nicht "Pool-Führer" werden. Mit dem Akkreditierungsgesuch ist zu erklären, ob die Bereitschaft zur "Pool-Führerschaft" besteht.

Nach Feststellung der Anwesenheit der Beteiligten sind Fernseh- und Tonaufnahmen nicht mehr zulässig. Das gilt auch für Aufnahmen vor dem Verhandlungssaal durch die Verglasung. Die jeweiligen Kamerateams und Fotografen haben den Saal unaufgefordert zu verlassen, die auf Stativen stehenden Kameras sind unaufgefordert abzuschalten.

Der hiesigen Pressestelle sind die "Pool-Mitglieder" für die Fernsehanstalten und für die Fotoaufnahmen bis zum Freitag, dem 27. September 2002, 12.00 Uhr, schriftlich mitzuteilen. Ebenso muss bis dahin mitgeteilt werden, welche Fernsehanstalten mit Übertragungswagen kommen wollen, für die Stellplätze beantragt werden müssen. Auch insoweit werden nur fristgemäße Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.

3. Allgemeines

"Handys" sind, sofern sie mit in den Verhandlungssaal genommen werden, wegen der störenden Geräusche auszuschalten. Laptops dürfen im Verhandlungssaal aus demselben Grund ebenfalls nicht benutzt werden.

In der Mittagspause bzw. nach Beendigung des Erörterungstermins sind Interviews, Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Verhandlungssaal lediglich für einen Zeitraum von 15 Minuten zugelassen. Für etwaige weitere Aufnahmen steht hierfür der Empfangsraum (1. OG) oder das Foyer (Erdgeschoß) zur Verfügung.

Karlsruhe, den 13. September 2002

Anlage zur Pressemitteilung Nr. 79/2002 vom 13. September 2002

Im Hinblick auf § 17 a des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung vom 16. Juli 1998

"(1) Abweichend von § 169 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulässig

1. in der mündlichen Verhandlung, bis das Gericht die Anwesenheit der Beteiligten festgestellt hat,

2. bei der öffentlichen Verkündung von Entscheidungen.

(2) Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens kann das Bundesverfassungsgericht die Aufnahmen nach Absatz 1 oder deren Übertragung ganz oder teilweise ausschließen oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig machen."

erlassen der Erste und Zweite Senat folgende ergänzende Regelungen für Vertreter der Presse sowie der Hörfunk- und Fernsehanstalten:

Allgemeines (gültig für mündliche Verhandlungen und Urteilsverkündungen)

1. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal im Rahmen mündlicher Verhandlungen und bei Urteilsverkündungen der Senate des Bundesverfassungsgerichts darf durch Fotografen, Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der Sitzungsamtsmeister ist Folge zu leisten.

2. a) Für die Foto- und Filmaufnahmen werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit jeweils maximal drei Kameras) sowie fünf Fotografen (drei Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen.

b) Standorte für die Fernsehkameras (je zwei) sind der Mittelgang und (von der Richterbank aus gesehen) die rechte Seite im Sitzungssaal sowie die Pressetribüne.

c) Die Bestimmung der "Pool-Mitglieder" bleibt den vorgenannten Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen überlassen.

d) Die "Pool-Mitglieder" verpflichten sich, auf entsprechende Anforderung die Aufnahmen anderen Rundfunkanstalten und Fotografen-Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen.

Mündliche Verhandlungen

1. Nach Beendigung der Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch den Vorsitzenden des Senats haben Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals (2. OG) zu verlassen.

2. Zum Aufenthalt (einschließlich zur Lagerung der Ausrüstungsgegenstände) steht den Vertretern der Hörfunk- und Fernsehanstalten und den Fotografen der Empfangsraum im 1. OG zur Verfügung.

3. Als Sitzungssaal gelten auch der äußere Flurraum und die Pressetribüne (2. OG).

Urteilsverkündungen

1. Bei Fotoaufnahmen während Urteilsverkündungen dürfen nur geräuschlose Apparate Verwendung finden.

2. Blitzlicht ist nicht gestattet.