Bundesverfassungsgericht

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Keine einstweilige Anordnung gegen Dosenpfand

Pressemitteilung Nr. 115/2002 vom 27. Dezember 2002

Beschluss vom 27. Dezember 2002
1 BvR 2351/02

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (e. A.) von insgesamt 25 Unternehmen abgelehnt, die aus der Verpackungsverordnung ab 1. Januar 2003 resultierenden Pflichten, für bestimmte Einweggetränkeverpackungen Pfand zu erheben, auszusetzen. Schon am 20. Dezember hatte das Bundesverfassungsgericht eine gegen das Dosenpfand gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (siehe Pressemitteilung Nr. 114/2002).

Bei den Antragstellerinnen handelt es sich um 22 Brauereien, eine Supermarktkette sowie jeweils einen Hersteller von Getränkedosen und Weißblech. Sie hatten den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten beschritten, um das Wirksam-Werden der Pfanderhebungs-Pflichten der Verpackungsverordnung zum 1. Januar 2003 zu verhindern. Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit Beschluss vom 19. Dezember 2002 die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt, aber noch nicht in der Hauptsache entschieden. Gegen diesen Beschluss erhoben die Unternehmen Verfassungsbeschwerde. Zugleich beantragten sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, deren Begründung den Antragstellern noch gesondert übermittelt werden wird, hat das Bundesverfassungsgericht noch nicht über die Verfassungsbeschwerde entschieden.

Karlsruhe, den 27. Dezember 2002