Bundesverfassungsgericht

Sie sind hier:

Erlass weiterer einstweiliger Anordnung gegen Regelungen des Beitragssatzsicherungsgesetzes abgelehnt

Pressemitteilung Nr. 28/2003 vom 3. April 2003

Beschluss vom 26. März 2003
1 BvR 112/03

Der Erste Senat hat mit Beschluss vom 26. März 2003 den Antrag mehrerer pharmazeutischer Unternehmen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der sich gegen das In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSichG -) vom 23. Dezember 2002 richtet, abgelehnt.

Der Erste Senat hatte bereits mit Beschlüssen vom 14. und 15. Januar 2003 Eilanträge von Zahntechnikern, Apothekern und des pharmazeutischen Großhandels, die sich gegen die sie betreffenden Regelungen des Beitragssatzsicherungsgesetzes zur Wehr gesetzt hatten, abgelehnt. Die Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens müssen nach der Neuregelung den Apotheken einen 6%igen Abschlag auf Herstellerabgabepreise für Arzneimittel gewähren, für die es bisher keine speziellen Regelungen zur Begrenzung der Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung gegeben hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Pressemitteilung Nr. 5/2003 vom 22. Januar 2003 Bezug genommen.

Auch in diesem Verfahren lehnte der Senat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung auf Grund einer Folgenabwägung ab. Er ist der Auffassung, dass das Anliegen des Gesetzgebers, bis zu einer größeren Reform die gesetzliche Krankenversicherung unter Einbeziehung zahlreicher Gruppen sofort finanziell zu entlasten, das Interesse der Beschwerdeführer an der Vermeidung der geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile überwiegt.

Karlsruhe, den 3. April 2003