Bundesverfassungsgericht

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Informationen zur mündlichen Verhandlung zum Verfahren "Lehrerin mit Kopftuch"

Pressemitteilung Nr. 40/2003 vom 16. Mai 2003

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am 3. Juni 2003 über die Verfassungsbeschwerde einer Lehrerin, die ihre Einstellung als Beamtin auf Probe in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg anstrebt.

Die in Kabul/Afghanistan geborene Beschwerdeführerin (Bf), die dem muslimischen Glauben angehört, lebt seit 1987 in der Bundesrepublik und hat mittlerweile die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Sie hat nach Bestehen der Ersten Staatsprüfung und nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes am 29. Juli 1998 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen abgelegt. Ihren Antrag auf Einstellung in den Schuldienst an Grund- und Hauptschulen des Landes Baden-Württemberg lehnte das Oberschulamt Stuttgart im Juli 1998 ab. Sie sei für den Schuldienst nicht geeignet. Sie wolle während des Unterrichts nicht auf das Tragen eines Kopftuchs verzichten. Dem Kopftuch komme eine Signalwirkung zu, die sich mit dem staatlichen Neutralitätsgebot nicht vereinbaren lasse. Die Bf, die sich demgegenüber auf ihr Grundrecht auf Religionsfreiheit beruft und das Tragen des Kopftuchs als Merkmal ihrer Persönlichkeit und Ausdruck ihrer inneren religiösen Überzeugung ansieht, blieb mit Widerspruch und Klage, Berufung und Revision vor den Fachgerichten ohne Erfolg. Dagegen richtet sich ihre Verfassungsbeschwerde, mit der sie die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie von Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3 GG rügt.

Zu dem Verfahren haben bisher das Bundesministerium des Innern, das Land Baden-Württemberg sowie die Humanistische Union Stellung genommen.

Az. 2 BvR 1436/02 Karlsruhe, den 16. Mai 2003