Bundesverfassungsgericht

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Zum vorläufigen Rechtsschutz bei Unterbringung besonders rückfallgefährdeter Personen (so genannte nachträgliche Sicherungsverwahrung)

Pressemitteilung Nr. 53/2003 vom 18. Juli 2003

Beschluss vom 27. Mai 2003
2 BvR 1588/02

Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 27. Mai 2003 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, der auf die vorläufige Entlassung eines Straftäters aus der Unterbringung aufgrund eines Landesgesetzes nach Vollverbüßung der Freiheitsstrafe gerichtet war. Zugrunde liegt in der Hauptsache eine Verfassungsbeschwerde (Vb), die die Unterbringung aufgrund des sachsen-anhaltischen Gesetzes über die Unterbringung besonders rückfallgefährdeter Personen zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 6. März 2002 betrifft.

Im Eilverfahren ist keine Entscheidung in der Sache getroffen worden. Aus den Entscheidungsgründen geht hervor: Zwar kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Die von der Vb aufgeworfene Frage, ob die nachträgliche sichernde Unterbringung rechtskräftig verurteilter Straftäter der Gesetzgebungskompetenz der Länder oder des Bundes unterfällt, ist bislang verfassungsrechtlich nicht geklärt. Diese Klärung ist auch im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht möglich. Die notwendige Folgenabwägung führte zur Ablehnung des Antrags. Der Antragsteller leidet an einer schweren Persönlichkeitsstörung. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist deshalb von einer sehr schnellen Wiederholung brutaler Straftaten bis hin zur Tötung wehrloser Opfer auszugehen. Hätte er mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Erfolg, wäre ein erheblicher Nachteil für das Wohl der Allgemeinheit zu besorgen. Dieser wiegt schwerer als ein möglicherweise zeitlich begrenzter Eingriff in sein Freiheitsrecht.

Karlsruhe, den 18. Juli 2003