Bundesverfassungsgericht

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Zur elterlichen Sorge für Kinder aus geschiedener Ehe

Pressemitteilung Nr. 3/2004 vom 22. Januar 2004

Beschluss vom 18. Dezember 2003
1 BvR 1140/03

Die Verfassungsbeschwerde (Vb) einer Mutter (Beschwerdeführerin; Bf), die sich gegen die Aufhebung der Sorgerechtsübertragung für ihr 1990 geborenes und aus ihrer geschiedenen Ehe hervorgegangenes Kind durch das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) wandte, hatte Erfolg. Die 3. Kammer des Ersten Senats hob den Beschluss des OLG auf, weil er die Bf in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes verletzt. Die Sache wird an einen anderen Familiensenat des OLG zurückverwiesen.

Zum Sachverhalt:

Der mittlerweile von der Bf geschiedene Ehemann ist im Juni 2002 rechtskräftig unter anderem wegen Körperverletzung sowie versuchter Vergewaltigung zum Nachteil der Bf zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt worden, wobei die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Ehe wurde im Oktober 2002 auf Antrag der Bf geschieden. Das Familiengericht übertrug ihr die alleinige elterliche Sorge für das bei ihr lebende Kind. Der Bf sei es nicht zumutbar, mit ihrem früheren Ehemann über Sorgerechtsfragen zu kommunizieren. Das OLG hob die Sorgerechtsregelung auf, ohne den zuvor gestellten Antrag der zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Bf auf getrennte Anhörung beschieden zu haben. Zwischen den Eltern bestünde offensichtlich Grundkonsens in den wesentlichen, das Kind betreffenden Fragen. Sie könnten zumindest schriftlich oder per E-Mail miteinander kommunizieren. Die Bf habe ihren früheren Ehemann auch in finanziellen Fragen "kontaktiert". Außerdem deutete das OLG Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des nicht kooperationsfähigen Elternteils an. Mit ihrer Vb rügt die Bf insbesondere die Verletzung ihres grundrechtlich geschützten Elternrechts.

In den Gründen der Entscheidung heißt es:

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus, erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen und hat sich nach dem Kindeswohl auszurichten. Insbesondere auch für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Sorge fehlen, bedarf das Elternrecht der gesetzlichen Ausgestaltung. Dementsprechend sieht das Gesetz (siehe Anlage) vor, dass einem Elternteil auf Antrag die elterliche Sorge allein zu übertragen ist, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dabei ist der gemeinsamen Sorge gegenüber der alleinigen Sorge von Verfassungs wegen kein Vorrang einzuräumen. Genauso wenig kann vermutet werden, dass die gemeinsame Sorge nach der Trennung der Eltern im Zweifel die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung sei. Grundrechtsschutz erfolgt ferner durch die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts. Das Verfahren muss grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen.

Nach diesen Maßstäben verstößt die angegriffene Entscheidung gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Das OLG hat zum einen verkannt, dass die Ausübung der gemeinsamen Sorge eine tragfähige soziale Beziehung der Eltern voraussetzt. Es hätte sich mit dieser Voraussetzung für die Ausübung der gemeinsamen Sorge eingehend befassen müssen. Der Bf stattdessen den Kontakt mit ihrem früheren Ehemann in finanziellen Fragen vorzuhalten, wirkt zumindest befremdlich. Denn dabei ging es um Schmerzensgeld wegen der begangenen Taten bzw. um Kindesunterhalt. Nicht nachvollziehbar ist zudem die weitere Erwägung, dass die Erziehungsfähigkeit der Bf in Frage gestellt wäre, sollte sie aufgrund der Misshandlungen ihre Fähigkeit, mit ihrem früheren Ehemann zu kommunizieren, eingebüßt haben. Zum anderen ist das vom OLG durchgeführte Verfahren nicht geeignet gewesen, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen. Das OLG hat nur den Vater persönlich angehört, obwohl zu einer persönlichen Anhörung der Bf angesichts der besonderen Umstände des Falles Veranlassung bestanden hätte. Statt über ihren Antrag auf getrennte Anhörung zu entscheiden, hat sich das OLG die Verhängung von Ordnungsmitteln gegen die im Termin ausgebliebene Bf vorbehalten und am Ende der Sitzung die mit der Vb angegriffene Entscheidung verkündet.

Karlsruhe, den 22. Januar 2004

Anlage zur Pressemitteilung Nr. 3/2004 vom 22. Januar 2004

§ 1671 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit 1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder 2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Dem Antrag ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.