Bundesverfassungsgericht

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Informationen zur mündlichen Verhandlung zur "Juniorprofessur"

Pressemitteilung Nr. 26/2004 vom 12. März 2004

2 BvF 2/02

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am 31. März 2004 auf Antrag der Regierungen der Freistaaten Bayern, Sachsen und Thüringen in dem Normenkontrollverfahren betreffend das Fünfte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (5. HRGÄndG) vom 16. Februar 2002 (BGBl I S. 693). Mit dieser Novellierung des Hochschulrahmengesetzes hat der Bundesgesetzgeber unter anderem die Personalstruktur an den Hochschulen neu geordnet. Schwerpunkt der Reform ist die Einführung der Juniorprofessur, die begabten Nachwuchswissenschaftlern schon frühzeitig nach der Promotion Gelegenheit zur eigenständigen Forschung und Lehre bieten soll. Dementsprechend nehmen die Juniorprofessoren - wie Professoren - die der Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern selbstständig wahr. Sie wirken an der Selbstverwaltung der Hochschule zusammen mit den Professoren in der Mitgliedergruppe der Hochschullehrer mit. Der Bundesgesetzgeber sieht die Juniorprofessur als maßgebliche Qualifizierungsmöglichkeit für eine Professur an. Er hat sie daher an Stelle der Habilitation zur Regelvoraussetzung für die Berufung in ein Professorenamt gemacht. Die Rahmenregelungen des 5. HRGÄndG müssen innerhalb von drei Jahren nach deren In-Kraft-Treten in Landesrecht umgesetzt werden, wobei das Regelerfordernis der Juniorprofessur als Einstellungsvoraussetzung ab dem 1. Januar 2010 zu erfüllen ist.

Die Antragsteller sind der Ansicht, dass dem Bund jedenfalls für die Vorschriften über die Juniorprofessur die Gesetzgebungszuständigkeit fehlt. Im Bereich der Rahmengesetzgebung stehe dem Bund das Recht zur Gesetzgebung nach dem Grundgesetz nur eingeschränkt zu (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 72 Abs.2 GG). Nach dieser Maßgabe sei die Neuregelung nicht erforderlich. Rahmenvorschriften dürften auch keine in Einzelheiten gehende Regelungen enthalten. Das 5. HRGÄndG sei außerdem deshalb aus formalen Gründen verfassungswidrig, weil ihm der Bundesrat nicht zugestimmt habe, obwohl die Neuregelung in einer Reihe von Bestimmungen das Verwaltungsverfahren der Länder und die Einrichtung von Behörden regele. In der Sache verstoße die Einführung der Juniorprofessur gegen die Garantie der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil Juniorprofessoren trotz ihrer geringeren Qualifikation und ihrer in zeitlicher Hinsicht begrenzten Zugehörigkeit zur Hochschule korporationsrechtlich mit den Professoren gleichgestellt würden. Dies sei mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Prinzip der Gruppenhomogenität unvereinbar. Der Zugang zu öffentlichen Ämtern nach dem Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) sei verletzt, weil die Novellierung das Verbot der Hausberufung aufgebe, einen Ausschreibungsverzicht zulasse und das Berufungsverfahren überlaste.

Zu dem Verfahren haben bisher der Bundesrat, die Bundesregierung und die Landtage der Länder Baden-Württemberg und Thüringen Stellung genommen. Als sachkundige Dritte erhielten bisher der Deutsche Hochschulverband, der Hochschullehrerbund e.V. und die Hochschulrektorenkonferenz Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der Senat beabsichtigt, in der mündlichen Verhandlung weitere sachkundige Dritte zur Einführung der Juniorprofessur zu hören.

Karlsruhe, den 12. März 2004