Bundesverfassungsgericht

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Verfassungsbeschwerden land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen gegen Ökosteuer ohne Erfolg

Pressemitteilung Nr. 43/2004 vom 21. April 2004

Beschluss vom 20. April 2004
1 BvR 610/00

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde (Vb) von drei land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen (Beschwerdeführerinnen; Bf) betreffend die so genannte Ökosteuer nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Bf rügen eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), weil Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Gegensatz zu solchen des Produzierenden Gewerbes nicht in den Genuss des im Stromsteuergesetz geregelten Spitzenausgleichs (§ 10 StromStG) kommen, der eine Steuerverschonung für besonders energieintensive Unternehmen bewirkt. Außerdem müsse nach Auffassung einer der Bf Dieselkraftstoff als Hauptproduktionsmittel in der Land- und Forstwirtschaft auch in den mineralölsteuerlichen Spitzenausgleich (§ 25 a MinöStG) einbezogen werden.

Zur Begründung der Entscheidung heißt es:

Die Vb hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Beschränkung des Spitzenausgleichs auf Unternehmen des Produzierenden Gewerbes ist als Subventionierung dieses Wirtschaftszweiges im Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz nicht zu beanstanden, wie sich aus der Begründung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (Pressemitteilung Nr. 42/2004 vom 20. April 2004) ergibt.

Die gesetzgeberische Entscheidung darüber, welche Unternehmen wirtschaftlich gefördert werden sollen, kann auf alle sachbezogenen Gesichtspunkte gestützt werden. Der Gesetzgeber hat das Produzierende Gewerbe wegen seines generell hohen Energiebedarfs als besonders subventionsbedürftig bewertet. Er konnte dabei im Rahmen einer typisierenden Betrachtung davon ausgehen, dass die für Land- und Forstwirtschaft charakteristische Nutzung der Bodenfruchtbarkeit weniger energieintensiv ist als die gewerbliche Gütererzeugung. Dass die Bf, die vornehmlich boden-unabhängige Viehwirtschaft betreiben, ähnlich energieintensiv produzieren wie Teile der Industrie und des Handwerks, durfte der Gesetzgeber (als atypische Fallgestaltung) unberücksichtigt lassen.

Was die begehrte Einbeziehung der Mineralölsteuererhöhung auf Dieselkraftstoff in den mineralölsteuerlichen Spitzenausgleich angeht, erwächst aus einer Steuervergünstigung für eine Gruppe aus Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich kein Anspruch einer anderen Gruppe auf eine andere Steuervergünstigung, die wirtschaftlich zu einer vergleichbaren Entlastung führt (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004, Pressemitteilung Nr. 42/2004 vom 20. April 2004) Anhaltspunkte für eine Ausnahme hat die Kammer nicht erkennen können.

Alle weiteren beim Bundesverfassungsgericht zur so genannten Ökosteuer anhängigen Verfahren sind ebenfalls mit Beschlüssen vom 20. April 2004 entschieden worden.

Karlsruhe, den 21. April 2004