Bundesverfassungsgericht

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Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend so genannte Alkopops ohne Erfolg

Pressemitteilung Nr. 77/2004 vom 5. August 2004

Beschluss vom 04. August 2004
1 BvQ 28/04

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung, den eine Herstellerin von alkoholhaltigen Süßgetränken (so genannte Alkopops) in Deutschland (Antragstellerin; ASt) beantragt hatte, abgelehnt.

Zum Sachverhalt:

Durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums vom 23. Juli 2004 ist eine besondere Etikettierungspflicht für Alkopops sowie eine Sondersteuer für Alkopops eingeführt worden. Die Erhebung der Sondersteuer wurde ab 2. August 2004 vollzogen. Die ASt wollte mit ihrem Eilantrag erreichen, dass das In-Kraft-Treten der besonderen Etikettierungspflicht für Alkopops und des weiteren Vollzugs der Sondersteuer für Alkopops vorläufig ausgesetzt wird, bis eine Entscheidung in der Hauptsache vorliegt.

In den Gründen der Entscheidung heißt es im Wesentlichen:

Das Bundesverfassungsgericht kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Der Maßstab, an dem die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu messen sind, ist streng. Diese Hürde erhöht sich noch, wenn der Vollzug bzw. das In-Kraft-Treten eines Gesetzes ausgesetzt werden soll, weil hiermit stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers verbunden ist.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Das Vorbringen der ASt zu den Gründen, die für die Aussetzung des Vollzugs bzw. des In-Kraft-Tretens des Gesetzes sprechen, ist unsubstantiiert und erfüllt nicht die Voraussetzungen, die an die Begründung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen sind. Die ASt führt nicht aus, auf welcher Grundlage sie die Zahlen ermittelt hat, die den von ihr befürchteten Verlust ihrer Arbeitsplätze begründen sollen. Gleiches gilt für die angebliche Höhe der Kosten, die ihr durch eine Rückrufaktion und die Umetikettierung entstehen könnten. Offen bleibt, aus welchen Gründen sie die dreimonatige Übergangsfrist zur Durchführung der Etikettierung für zu kurz hält und warum sie eine vollständige Verdrängung der von ihr vertriebenen Alkopops aufgrund der auf dem neuen Alkopopsteuergesetz basierenden Verteuerung in kürzester Zeit erwartet.

Karlsruhe, den 5. August 2004