Bundesverfassungsgericht

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Verfassungsbeschwerde eines Architekten im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben „Topographie des Terrors“ ohne Erfolg

Pressemitteilung Nr. 103/2004 vom 25. November 2004

Beschluss vom 24. November 2004
1 BvR 2516/04

Die 1. Kammer des Ersten Senats hat die Verfassungsbeschwerde (Vb) eines Architekten, der sich erfolglos im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor den Zivilgerichten gegen den geplanten Abriss der von ihm errichteten Bauten des Bauvorhabens "Internationales Besucher- und Dokumentationszentrum Berlin - Topographie des Terrors" gewandt hatte, nicht zur Entscheidung angenommen. Damit hat sich der weiter gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt.

Zum Sachverhalt:

Nach Durchführung eines internationalen Architekturwettbewerbs beauftragte das Land Berlin den Beschwerdeführer (Bf) mit der Planung des Besucher- und Dokumentationszentrums "Topographie des Terrors" und gab eine Absichtserklärung zu seiner weiteren Beauftragung ab. Im Mai 2004 teilte die Senatsverwaltung dem Bf mit, das Bauvorhaben werde wegen erheblicher Überschreitung des Kostenrahmens nicht nach seinem Entwurf vollendet; die Planungsleistungen seien einzustellen. Das Land Berlin will nun die bereits errichteten Bauten (Fundamente, Untergeschoss, drei Erschließungstürme) entfernen lassen. An der Stelle soll nunmehr in der Verantwortung des Bundes das vorgesehene Zentrum in anderer Gestalt errichtet werden. Die gegen den geplanten Abriss vom Bf beantragte einstweilige Verfügung blieb sowohl vor dem Landgericht als auch dem Kammergericht ohne Erfolg.

Mit der Vb rügt der Bf die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG), von Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 20 Abs. 1 GG und des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).

In den Gründen der Entscheidung heißt es:

Die Voraussetzungen für die Annahme der Vb liegen nicht vor, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Dabei kann dahinstehen, ob der Zulässigkeit der Vb schon der Grundsatz der Subsidiarität entgegensteht, weil der Bf den Rechtsweg gegen die Kündigung des Architektenvertrages und hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Vollendung des Werks nicht beschritten hat.

1. Eine Verletzung von Art.19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 1 GG hat der Bf nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend dargelegt. Verfassungsspezifische Ausführungen hierzu enthält das Vorbringen nicht.

2. Soweit der Bf eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend macht, hat die Vb ebenfalls keinen Erfolg. Der Bf trägt nur pauschal vor, dass die Ablehnung seiner weiteren Tätigkeit und die Beseitigung der Bauten zu einer ehrverletzenden Rufschädigung führten. Er zeigt darüber hinaus nicht auf, warum sich hieraus ein Anspruch auf Fortsetzung der vertraglichen Beziehungen und Erhaltung der Bauten ergeben soll. Auch die Auffassung des Bf, dass die Rechte seines Auftraggebers gegenüber seinen Interessen nachrangig seien, sowie die vom Bf aufgeworfene Frage der Wirksamkeit der Kündigung bleiben ohne nähere verfassungsrechtliche Begründung. Im Übrigen hat der Bf in einem Schreiben an die Senatsverwaltung zu erkennen gegeben, dass er bei einer Einigung über eine faire und rasche Abrechnung seiner Leistungen die Beendigung des Architektenvertrages akzeptiere. Dies zeigt, dass die Beendigung der vertraglichen Beziehung als solche auch aus seiner Sicht keine Ehrverletzung darstellt.

3. Die Rüge des Bf, dass das Kammergericht Art. 103 Abs. 1 GG verletzt habe, weil es sein Vorbringen zu dem Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht berücksichtigt habe, ist bereits nicht zulässig. Der Bf hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer anderen, für ihn günstigen Entscheidung geführt hätte. Im Übrigen ist für eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nichts ersichtlich.

Karlsruhe, den 25. November 2004