Bundesverfassungsgericht

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Zum so genannten Dosenpfand

Pressemitteilung Nr. 105/2004 vom 30. November 2004

Beschluss vom 10. November 2004
1 BvR 179/03

Die Verfassungsbeschwerde (Vb) der Beschwerdeführerinnen (Bf), die sich vor den Verwaltungsgerichten gegen das Wirksamwerden der Pfanderhebungs- und Rücknahmepflichten nach der Verpackungsverordnung (VerpackV) zum 1. Januar 2003 wehrten, ist von der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen worden.

Zum Sachverhalt:

Die Bf vertreiben als Betreiberinnen von Supermarktketten bzw. als Getränkehersteller Getränke in Einwegverpackungen. Drei weitere Bf produzieren Weißblech bzw. Einweggetränkedosen. Die Bf erhoben vor dem Verwaltungsgericht (VG) Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen. Ziel war die Aufhebung des Widerrufs der Entscheidung nach § 6 Abs. 3 VerpackV, der zu einer Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht für Einweggetränkeverpackungen ab dem 1. Januar 2003 führte. Hilfsweise begehrten die Bf die Feststellung, dass sie auch nach dem 1. Januar 2003 nicht zur Pfanderhebung und Rücknahme verpflichtet seien. Die Klage hatte vor dem VG mit dem Hilfsantrag Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) wies die Klagen vollumfänglich als unzulässig ab.

Mit ihrer dagegen erhobenen Vb rügen die Bf die Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 3 Abs. 1 GG in Form des allgemeinen Willkürverbots und die Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Eine der Bf erhob außerdem Vb unmittelbar gegen einzelne Bestimmungen der VerpackV, hilfsweise gegen das Unterlassen eines rechtmäßigen Vollzugs einzelner Bestimmungen.

In den Gründen der Entscheidung heißt es:

Die Voraussetzungen für die Annahme der Vb liegen nicht vor. Die Vb ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Deshalb hat sie keine Aussicht auf Erfolg.

1. Soweit sich die Vb unmittelbar gegen Vorschriften der Verpackungsverordnung richtet, ist sie unzulässig. Eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz ist innerhalb eines Jahres seit In-Kraft-Treten der Norm zu erheben. Diese Frist wurde nicht eingehalten. Die angegriffenen Normen sind am 28. August 1998 in Kraft getreten. Zwar reicht zur Fristwahrung auch die Erhebung eines fachgerichtlichen Rechtsbehelfs aus, der sich gegen die Anwendung der Norm durch die Verwaltungsbehörden richtet. Über die Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs wird jedoch nichts Näheres vorgetragen.

2. Unzulässig ist die Vb auch, soweit sie sich hilfsweise gegen die so genannte Übergangslösung wendet. Es wurde nicht substantiiert begründet, warum die Bf durch die vorübergehende Hinnahme von Vollzugsdefiziten durch die Verwaltung stärker belastet sei als durch einen die VerpackV in jeder Hinsicht umsetzenden Verwaltungsvollzug. Zwar mag sein, dass der Verbraucher vom Kauf eines einwegpfandpflichtigen Getränks abgehalten wird, wenn er - wie es in der Übergangslösung vorgesehen war - die Verpackung am Ort des Kaufes wieder zurückgeben muss. Die Wirtschaft hatte aber kein zum 1. Januar 2003 funktionsfähiges, der VerpackV entsprechendes Clearing-System aufgebaut. Wahrscheinliche Konsequenz einer ohne Übergangslösung vollzogenen VerpackV wäre, dass jeglicher Vertrieb von Getränken in Einwegverpackungen bis zur Inbetriebnahme des Clearing-Systems unterbliebe. Dies würde die Bf eindeutig stärker belasten.

3. Die Vb ist weiter unzulässig, soweit sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Bf durch das Urteil des BVerwG rügt. Ein solcher Verstoß ist nicht substantiiert vorgetragen. Das BVerwG hat die Rüge der Bf, die Bundesrepublik hätte nicht beigeladen werden dürfen, zur Kenntnis genommen und dargelegt, warum es der Auffassung der Bf nicht folgt.

4. Im Übrigen ist die gegen das Urteil des BVerwG gerichtete Vb jedenfalls unbegründet. Durch die Abweisung der gegen das Land gerichteten Feststellungsklage als unzulässig hat das BVerwG keine Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der Bf verletzt. Die Frage, welche Klageart zu wählen und welcher Rechtsträger der richtige Beklagte ist, ist in erster Linie eine Frage des einfachen Rechts. Eine Ausnahme gilt dann, wenn das Gericht den Rechtsschutz unangemessen erschwert oder gar versperrt. Dies ist etwa der Fall, wenn das Gericht für den geltend gemachten Verfahrensgegenstand unter Verkennung der Rechtslage keine der an sich zur Verfügung stehenden Klagearten für gegeben hält, obwohl sich der Rechtsuchende gegen ein Verhalten der öffentlichen Gewalt zur Wehr setzt. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Das BVerwG hat nachvollziehbar dargelegt, warum es weitaus effektiver gewesen wäre, die Bekanntgabe der Erhebungsergebnisse anzufechten. Insbesondere hat es festgestellt, dass eine erfolgreiche Anfechtungsklage gegen die Bundesrepublik auch alle zuständigen Landesbehörden binde. Das BVerwG hat mit dieser Feststellung nicht das Willkürgebot verletzt. Selbst wenn die Kompetenz des Bundes für die Bekanntmachung der Erhebungsergebnisse in Form eines Verwaltungsaktes im Hinblick auf den Grundsatz der Länderexekutive (Art. 83 GG) problematisch wäre, ergibt sich hieraus noch keine Aussage über die zutreffende Klageart. Denn auch ein auf der Grundlage eines verfassungswidrigen Gesetzes erlassener Verwaltungsakt kann vor dem Verwaltungsgericht angegriffen werden.

Karlsruhe, den 30. November 2004