Bundesverfassungsgericht

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Informationen zur mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2005 (Versorgungsänderungsgesetz 2001)

Pressemitteilung Nr. 50/2005 vom 14. Juni 2005

2 BvR 1387/02

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am 29. Juni 2005 die Verfassungsbeschwerden von drei Ruhestandsbeamten, die sich gegen Vorschriften des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 wenden (vergleiche Pressemitteilung Nr. 48/2005 vom 8. Juni 2005).

Rechtlicher Hintergrund:

Das Versorgungsänderungsgesetz (VersÄndG) 2001 ist am 1. Januar 2002 in Kraft getreten. Dadurch sollten die Reform der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Beamtenversorgung übertragen und aktive Beamte in die Förderung einer privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge ("Riester-Rente") einbezogen werden.

1. Das Ruhegehalt des Beamten errechnet sich aus einer Multiplikation der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit dem erdienten Ruhegehaltssatz. Dieser betrug vor dem Inkrafttreten des VersÄndG 2001 für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,875 v.H. und war auf einen Höchstsatz von 75 v.H. begrenzt. Durch Art. 1 Nr. 11 a) aa) VersÄndG 2001 wurde § 14 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) dahingehend geändert, dass der Ruhegehaltssatz auf 1,79375 v.H. und der Höchstruhegehaltssatz auf 71,75 v.H. vermindert wurden.

Um auch bei den Ruhestandsbeamten, deren Pensionsbezüge nach dem bislang geltenden Recht festgesetzt wurden, das Versorgungsniveau entsprechend abzusenken, fügte der Gesetzgeber durch Art. 1 Nr. 48 VersÄndG 2001 einen neuen § 69 e) BeamtVG ein. Danach werden ab dem Jahr 2003 bei den folgenden sieben Versorgungsanpassungen für die Berechnung der Versorgungsbezüge die zu Grunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mittels eines im Gesetz festgelegten Anpassungsfaktors vermindert. Mit der achten Anpassung wird der bisherige Ruhegehaltssatz mit dem Faktor 0,95667 multipliziert und ersetzt dann den bisherigen Ruhegehaltssatz. Hierdurch soll eine betragsmäßige Absenkung der Versorgungsbezüge vermieden und statt dessen deren künftiger Anstieg verringert werden. § 69 e) BeamtVG bewirkt, dass nach der achten Anpassung alle Versorgungsempfänger so gestellt werden, als hätten der Ruhegehalts- (1,79375 %) und der Höchstruhegehaltssatz (71,75 %) des § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG neue Fassung schon immer gegolten.

2. Durch Art. 11 Nr. 1 a) VersÄndG 2001 wurde § 10 a) Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz geändert. Danach erhalten die aktiven Beamten die Möglichkeit, private Vorsorge zu betreiben, und werden ab 2002 in die gesetzliche Förderung einer privaten zusätzlichen Altersvorsorge einbezogen.

Zu den Verfassungsbeschwerden: Die Beschwerdeführer wurden zwischen 1996 und 2000 wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Sie machen geltend, § 69 e) BeamtVG verstoße gegen Art. 33 Abs. 5 (Alimentationsprinzip) und Art. 3 Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichheitssatz). Das VersÄndG 2001 sei keine wirkungsgleiche Übertragung der Rentenreform, weil die Absenkung des Versorgungsniveaus über die Verringerung der Rente hinausgehe. Die Alimentationsverantwortung werde in deutlichem Umfang auf den Beamten selbst verlagert. Eine derartige teilweise Überbürdung der Versorgungslast widerspreche Art. 33 Abs. 5 GG. Zudem sehe § 69 e) BeamtVG - unter Berücksichtigung der bisherigen Praxis einer jährlichen Versorgungsanpassung - für die Absenkung einen Zeitraum von insgesamt sieben Jahren vor. Dieser sei für Bestandspensionäre zu knapp bemessen, um eine ergänzende Altersvorsorge aufzubauen. Eine Ungleichbehandlung liege außerdem darin, dass Versorgungsbeamte von einer privaten Zusatzvorsorge, zumindest jedoch von deren steuerlicher Förderung ausgeschlossen seien.

Karlsruhe, den 14. Juni 2005