Bundesverfassungsgericht

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Anrechnung von Erwerbseinkommen einer Beamtenwitwe auf das Witwengeld verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

Pressemitteilung Nr. 119/2007 vom 28. Dezember 2007

Beschluss vom 11. Dezember 2007
2 BvR 797/04

Nach § 53 Beamtenversorgungsgesetz müssen sich Ruhestandsbeamte und ihre Hinterbliebenen auf ihre Versorgungsbezüge in gewissem Umfang anderweitiges Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen anrechnen lassen, wenn die Versorgungsbezüge zusammen mit dem anderweitigen Einkommen eine bestimmte Höchstgrenze übersteigen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen aus einer Beschäftigung in der Privatwirtschaft finden allerdings nur solange Berücksichtigung, bis der Versorgungsberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet hat.

Die 1955 geborene Beschwerdeführerin ist die Witwe eines im Jahre 2001 verstorbenen Beamten. Das Witwengeld, das zunächst auf 2.591,27 DM festgesetzt worden war, wurde aufgrund eigenen Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin aus einer Tätigkeit für ein privates Versicherungsunternehmen bis zur Höhe von 886,55 DM zum Ruhen gebracht. Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor den Verwaltungsgerichten ohne Erfolg. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Anrechnung ihres Einkommens auf ihre Versorgungsansprüche. Des Weiteren rügt sie, dass ihr Einkommen mit dem Bruttobetrag in die Ruhensberechnung eingestellt worden ist.

Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Anrechnung des privaten Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin auf das Witwengeld sowie die Zugrundelegung des Bruttobetrages sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Dem Nichtannahmebeschluss liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

1. Die Vorschrift des § 53 BeamtVG ist zunächst insoweit verfassungsrechtlich unbedenklich, als sie eine Anrechnung privatwirtschaftlichen Erwerbseinkommens des Ruhestandsbeamten selbst auf das Ruhegehalt vorsieht. Sie ist durch den Gedanken des Vorteilsausgleichs gerechtfertigt. Der vorzeitige Ruhestandseintritt und der damit verbundene vorzeitige Wegfall der Dienstleistungspflicht kann auf Seiten des Beamten Arbeitskraft freisetzen und ihm - im Einzelfall - ermöglichen, in erheblichem Umfang außerhalb des öffentlichen Dienstes erwerbstätig zu sein und unter Umständen zusammen mit seinem Ruhegehalt ein die vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge weit übersteigendes Einkommen zu erzielen. Derartige Vorteile schlagen sich typischerweise zu Lasten des Dienstherrn nieder. Diesem geht infolge der vorzeitigen Zurruhesetzung die Arbeitskraft des Beamten verloren. Gleichzeitig ist er über einen längeren Zeitraum hinweg zur Erbringung von Versorgungsleistungen verpflichtet. Dem Gesetzgeber war es daher gestattet, die durch einen Wegfall der Dienstleistungsverpflichtung vor Erreichen der Altergrenze eintretende Verschiebung des Pflichtengefüges im Beamtenverhältnis durch eine Anrechnungsregelung auszugleichen. Dies ist mit der Vorschrift des § 53 BeamtVG sachgerecht erfolgt.

2. Hiervon ausgehend begegnet auch die in § 53 BeamtVG vorgesehe Anrechnung privatwirtschaftlichen Erwerbseinkommens einer Beamtenwitwe auf das Witwengeld keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn der Versorgungsanspruch des Hinterbliebenen ist von Verfassungs wegen nicht besser geschützt als die Ansprüche des Beamten selbst, aus dessen Rechtsposition sich die Hinterbliebenenversorgung herleitet. Auch die konkrete Ausgestaltung der Vorschrift ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Anrechnungsregelung greift nur bei besonders hohem Erwerbseinkommen ein und gewährleistet hierdurch und durch die Ausrichtung am Familieneinkommen des verstorbenen Beamten, dass keine unzumutbare Beeinträchtigung in der Lebensführung der Witwe des Beamten eintritt. Des Weiteren stellt das Gesetz sicher, dass auch bei hohem Erwerbseinkommen ein zusätzliches Witwengeld erhalten bleibt. Eine völlige Entwertung des Beamtendienstes im Hinblick auf die Versorgung der Witwe ist damit ausgeschlossen. Schließlich ist zuberücksichtigen, dass der Anspruch auf Witwengeld nicht endgültig erlischt, sondern nur solange ruht, wie die Witwe auch tatsächlich zusätzliches Erwebseinkommen erzielt.

Schließlich ist es im Hinblick auf das Alimentationsprinzip auch unbedenklich, dass das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin mit dem Bruttobetrag in die Berechnung eingestellt worden ist. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargetan, dass ihr im Endergebnis ein Nettoeinkommen verbleibt, das nicht mehr amtsangemessen wäre.