Bundesverfassungsgericht

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Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung zu einem Bußgeld wegen Überschreitens der Tageslenkzeiten

Pressemitteilung Nr. 86/2008 vom 9. Oktober 2008

Beschluss vom 18. September 2008
2 BvR 1817/08

Am 9. Januar 2008 verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer wegen Überschreitens der Tageslenkzeiten in drei Fällen in der Zeit zwischen dem 6. und 12. Dezember 2006 gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 b FPersG a.F., § 22 Abs. 2 Nr. 3 FPersVO, Art. 6 Abs. 1 Unterabschnitt 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 VO (EWG) 3820/85 zu Geldbußen in Höhe von insgesamt 210,-- €. Bis zum 1. April 2007 waren die zulässigen Tageslenkzeiten im Güterverkehr in Art. 6 der VO (EWG) Nr. 3820/85 geregelt. Ein Verstoß des Fahrers gegen die dort bestimmten Lenkzeiten wurde durch § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b FPersG in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Nr. 3 FPersV als Ordnungswidrigkeit geahndet. Mit Wirkung vom 11. April 2007 ersetzte die VO (EG) Nr. 561/2006 die VO (EWG) Nr. 3820/85, so dass die Verweisung des § 22 FPersV auf die frühere Verordnung ins Leere ging. Mit Wirkung vom 14. Juli 2007 wurde § 8 FPersG um Abs. 3 ergänzt.

Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer u.a., die Anwendung des § 8 Abs. 3 FPersG verstoße gegen das Rückwirkungsverbot gem. Art. 103 Abs. 2 GG, weil die Norm die während eines Zwischenzeitraums straflosen Taten rückwirkend wieder zu ahndenden Taten mache. In der Zeit vom 11. April bis 14. Juli 2007 wäre sein Verhalten straflos gewesen.

Die 2. Kammer des Zweiten Senats hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot gem. Art. 103 Abs. 2 GG durch die Vorschrift des § 8 Abs. 3 FPersG liegt nicht vor. Ist eine Tat nach ihrer Begehung nur vorübergehend nicht mit Strafe bedroht, wird dieser Umstand nicht vom Rückwirkungsverbot erfasst. Art. 103 Abs. 2 GG soll verhindern, dass jemand aufgrund eines Gesetzes bestraft wird, das zur Zeit der Tat noch nicht in Kraft war. Die Ergänzung des § 8 FPersG um den Abs. 3 bewirkt aber nur, dass durch die im Zeitraum zwischen dem 11. April und dem 13. Juli 2007 bestehende Ahndungslücke die Verfolgung von vor diesem Zwischenzeitraum begangenen Taten nicht ausgeschlossen wird. Sie lässt damit sowohl den Unrechtsgehalt wie auch die Folgen eines Verstoßes gegenüber der zum Tatzeitpunkt geltenden Rechtslage unverändert, weil sie weder eine Strafschärfung noch eine Strafbegründung enthält.