Bundesverfassungsgericht

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Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Nachzahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung

Pressemitteilung Nr. 87/2008 vom 16. Oktober 2008

Beschluss vom 11. September 2008
1 BvR 2007/05

Der Beschwerdeführer beschäftigte als Betreiber eines Supermarktes in den Jahren 1998 bis 2001 sechs Aushilfen als geringfügig Beschäftigte. Nach einer Betriebsprüfung stellte die frühere Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund) die Versicherungspflicht der Aushilfen in der gesetzlichen Sozialversicherung fest und forderte vom Beschwerdeführer für die Zeit von Januar 1998 bis Dezember 2001 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 19.575,74 EUR nach. Bei der Berechnung wurden die nach den Tarifverträgen geschuldeten Mindestlöhne und nicht die tatsächlich an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelte zugrunde gelegt.

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, da der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG nicht ausreichend begründet hat. Der Beschwerdeführer wird auch nicht in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt. Die Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zur gesetzlichen Sozialversicherung auf der Grundlage der Vorschrift des § 22 Abs. 1 SGB IV in der damals gültigen Fassung begegnet für den Zeitraum von 1998 bis Ende 2001 keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese setzte voraus, dass die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen (Entstehungsprinzip). Die seit dem 1. Januar 2003 geltende Vorschrift des § 22 Abs. 1 SGB IV (seit dem 1. April 2005: § 22 Abs 1 Satz 2 SGB IV), die davon ausgeht, dass die Beitragsansprüche bei einmal gezahltem Entgelt entstehen, sobald dieses ausgezahlt ist (Zuflussprinzip), konnte in der angegriffenen Entscheidung schon aus zeitlichen Gründen keine Rolle spielen.