Bundesverfassungsgericht

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Erneut Missbrauchsgebühr wegen fehlender Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde auferlegt

Pressemitteilung Nr. 42/2009 vom 23. April 2009

Beschluss vom 01. April 2009
2 BvR 532/09

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat eine Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Zulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen und dem Beschwerdeführer eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500,-- Euro auferlegt. Er hatte seine erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerde, die sich gegen eine gerichtliche Beseitigungsanordnung in einer Wohnungseigentumsanlage richtete, weiterverfolgt, obwohl ihn der Präsidialrat des Bundesverfassungsgerichts zuvor auf die Versäumung der Frist von einem Monat zur Begründung der Verfassungsbeschwerde hingewiesen hatte. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch für Jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird, über grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann.