Bundesverfassungsgericht

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Verfassungsbeschwerde gegen Durchführung des Hauptverfahrens wegen NS-Verbrechen in den Niederlanden nicht zur Entscheidung angenommen

Pressemitteilung Nr. 114/2009 vom 8. Oktober 2009

Beschluss vom 06. Oktober 2009
2 BvR 1724/09

Gegen den 88-jährigen Beschwerdeführer ist vor dem Landgericht Aachen ein Strafverfahren wegen gemeinschaftlichen Mordes in drei Fällen anhängig. Ihm wird zur Last gelegt, in der Zeit von Juli bis September 1944 als SS-Hauptscharführer der "Germanischen SS in den Niederlanden" im Rahmen völkerrechtswidriger Repressionen gegen die niederländische Bevölkerung, die unter dem Decknamen "Silbertanne" ausgeführt wurden, gemeinsam mit anderen SS-Angehörigen drei niederländische Staatsbürger heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen erschossen zu haben. Nachdem ein medizinischer Sachverständiger im Zwischenverfahren zu dem Ergebnis gekommen war, der Beschwerdeführer leide an einer schweren Herzerkrankung und sei wegen des damit einhergehenden Risikos einer akuten kardialen Dekompensation nicht verhandlungsfähig, lehnte das Landgericht im Januar 2009 die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Gegen den Nichteröffnungsbeschluss legten die Staatsanwaltschaft und ein Nebenkläger sofortige Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht Köln eröffnete im Juli 2009 das Hauptverfahren vor dem Landgericht Aachen, weil sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach Zeugenaussagen zusehends verbessert habe. Daraufhin bestimmte der Vorsitzende der zuständigen Schwurgerichtskammer Termin zur Hauptverhandlung und ordnete eine ärztliche Betreuung des Beschwerdeführers während der gesamten Verhandlung an.

Die 2. Kammer des Zweiten Senats hat die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Eröffnungsbeschluss des Oberlandesgerichts Köln und die Ladung zur Hauptverhandlung nicht zur Entscheidung angenommen. Das Oberlandesgericht hat Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG erkannt und bei seiner Entscheidung eine Abwägung zwischen der Pflicht des Staates zur Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem grundrechtlich geschützten Interesse des Beschwerdeführers an seiner körperlichen Unversehrtheit vorgenommen. Diese Abwägung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Sie berücksichtigt nicht nur die schwerwiegenden Tatvorwürfe, die dem öffentlichen Interesse an der Fortführung des Strafverfahrens ungeachtet des erheblichen Zeitablaufs besonderes Gewicht verleihen, sondern alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles, insbesondere Art, Umfang und mutmaßliche Dauer des Strafverfahrens, Art und Intensität der dem Beschwerdeführer drohenden Gesundheitsschäden sowie die Möglichkeiten, diesen entgegenzuwirken. Eine umfangreiche, schwierige Beweisaufnahme ist nicht zu erwarten. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist derzeit zumindest stabil und steht einer Hauptverhandlung von überschaubarem Umfang bei angepasster Verhandlungsführung nicht entgegen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht willkürlich, wenn das Oberlandesgericht die Wahrscheinlichkeit einer akuten kardialen Dekompensation infolge emotionaler Belastung als eher gering eingestuft hat. Es begegnet auch keinen Bedenken, dass das Oberlandesgericht im Ergebnis von der Einschätzung des Sachverständigen, der Beschwerdeführer sei nicht verhandlungsfähig, abgewichen ist. Die Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit erfolgt nach rechtlichen Maßstäben und ist daher Aufgabe des Gerichts, nicht des Sachverständigen.