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Bundesverfassungsgericht verhängt Missbrauchsgebühr: "Wiederholung" zuvor erfolgloser Verfassungsbeschwerden
Pressemitteilung Nr. 44/2010 vom 30. Juni 2010
Beschluss vom 25. Mai 2010
1 BvR 690/10
Die Beschwerdeführerinnen sind Rechtsnachfolgerinnen von Betroffenen, die im Zuge der zwischen 1945 und 1949 in der Sowjetischen Besatzungszone durchgeführten so genannten Bodenreform enteignet wurden. Mit ihren Verfassungsbeschwerden wollen sie erreichen, dass der Gesetzgeber ein Rehabilitierungsverfahren schafft, in dem gegen ihre Rechtsvorgänger im Zuge der Enteignungen erhobene Schuldvorwürfe überprüft werden können. Mit gleichem Ziel und mit im Wesentlichen gleicher Begründung hatten beide Beschwerdeführerinnen bereits in der Vergangenheit erfolglos Verfassungsbeschwerde erhoben.
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat auch die jetzigen Verfassungsbeschwerden, deren Begründung ohne Substanz ist, nicht zur Entscheidung angenommen. Außerdem wurde beiden Beschwerdeführerinnen eine Missbrauchsgebühr von 500 Euro auferlegt.
Die Missbrauchsgebühr ist angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerden gerechtfertigt. Die jetzigen Verfassungsbeschwerden sind in der Sache ersichtlich nur eine "Wiederholung" der zuvor erfolglos erhobenen Verfassungsbeschwerden. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann.