Bundesverfassungsgericht

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Eilantrag der NPD auf Verpflichtung der Stadt Günzburg zur Überlassung eines städtischen Saals erfolglos

Pressemitteilung Nr. 78/2012 vom 26. November 2012

Beschluss vom 23. November 2012
2 BvQ 50/12

Der Antragsteller, ein bayerischer Kreisverband der NPD, erstrebt die Überlassung eines städtischen Saals zur Abhaltung des Landesparteitags der bayerischen NPD am 24. November 2012. Die Stadtverwaltung verwehrte dies mit der Begründung, dass er keine ausreichende Haftpflichtversicherung für die Veranstaltung vorgelegt habe. Der Antragsteller suchte erfolglos um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nach. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führte aus, eine Veranstalterhaftpflichtversicherung zu fordern, sei nicht zu beanstanden. Sie gehöre zu den allgemeinen Benutzungsbedingungen der Kommunen. Etwaige Schwierigkeiten des Antragstellers, eine Veranstaltung abzuhalten, könnten nicht zu Lasten der Kommune gehen. Die Durchführung der vom Parteiengesetz vorgeschriebenen Veranstaltungen werde dadurch nicht unmöglich gemacht.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Auffassung der Gerichte habe zur Folge, dass er von sämtlichen öffentlichen Einrichtungen ferngehalten werden könnte.

Das Bundesverfassungsgericht hat den Erlass der einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragsteller müsse die Frage, unter welchen Voraussetzungen Kommunen öffentliche Einrichtungen für die Abhaltung von Parteitagen zur Verfügung zu stellen haben, zunächst im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren klären lassen. Der Antragsteller habe nicht dargelegt, weshalb er den Landesparteitag unausweichlich am vorgesehenen Ort und Termin abhalten müsse.