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Eine Verfassungsbeschwerde kann bislang nicht per De-Mail eingereicht werden
Pressemitteilung Nr. 84/2018 vom 7. Dezember 2018
Beschluss vom 19. November 2018
1 BvR 2391/18
Die 4. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit dem heute veröffentlichten Beschluss eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die per De-Mail eingereicht wurde. Diese genügt nicht dem Schriftformerfordernis des § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, der verlangt, dass ein körperliches Schriftstück eingehen muss.
Der Gesetzgeber hat bislang noch keine entsprechende gesetzliche Regelung geschaffen, die eine Übermittlung einer Verfassungsbeschwerde per De-Mail ermöglicht. Bislang steht die De-Mail
- wie auch die gewöhnliche E-Mail - beim Bundesverfassungsgericht nur für Verwaltungs-angelegenheiten zur Verfügung.