Bundesverfassungsgericht

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Mündliche Verhandlung in Sachen „Anhebung der absoluten Obergrenze der Parteienfinanzierung“ und Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens am Dienstag, 26. Januar 2021 und am Mittwoch, 27. Januar 2021, jeweils um 10.00 Uhr

Pressemitteilung Nr. 102/2020 vom 8. Dezember 2020

Aktenzeichen: 2 BvF 2/18, 2 BvE 5/18

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts wird am

Dienstag, 26. Januar 2021, und Mittwoch, 27. Januar 2021,
in der Messe Karlsruhe, Messeallee 1, 76287 Rheinstetten jeweils um 10.00 Uhr

über ein von 216 Mitgliedern des Deutschen Bundestages, die dessen Fraktionen Bündnis 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE und Freie Demokratische Partei (FDP) angehören, eingeleitetes abstraktes Normenkontrollverfahren (2 BvF 2/18) gegen Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 10. Juli 2018 (BGBl I S. 1116) sowie über ein Organstreitverfahren (2 BvE 5/18), mit dem die Fraktion Alternative für Deutschland im Deutschen Bundestag (AfD-Fraktion) rügt, dieser habe sie durch den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens zu dem vorgenannten Gesetz in ihren Fraktionsrechten verletzt, verhandeln.

Der genaue Sitzungsort wird noch bekanntgegeben.

Hintergrund:

Mit Art. 1 des obengenannten Gesetzes wurde das aufgrund einer Entscheidung des Senats vom 9. April 1992 (BVerfGE 85, 264 ff.) eingeführte, in § 18 Abs. 2 Satz 1 PartG vorgesehene jährliche Gesamtvolumen staatlicher Mittel, das allen Parteien höchstens ausgezahlt werden darf (absolute Obergrenze), für das Jahr 2018 auf 190 Millionen Euro festgesetzt. Dies entspricht einer Anhebung um über 24 Millionen Euro im Vergleich zu dem ohne die Änderung zugrunde zu legenden Betrag. Hiergegen wendet sich der Normenkontrollantrag, mit dem insbesondere ein Verstoß gegen den in Art. 21 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Staatsfreiheit der Parteien geltend gemacht wird. Eine auf dieses Verfahren bezogene Beitritts-/Anschlusserklärung von 30 aktuellen oder ehemaligen Mitgliedern der AfD-Fraktion hat der Senat mit Beschluss vom 3. November 2020 (2 BvF 2/18) für unzulässig erklärt.

Im Organstreitverfahren macht die AfD-Fraktion insbesondere geltend, durch den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens zu dem obengenannten Gesetz durch den Deutschen Bundestag in ihren parlamentarischen Beteiligungsrechten und ihrem Recht verletzt zu sein, wichtige Gesetzgebungsverfahren durch die Mobilisierung oppositioneller Strömungen in der Bevölkerung öffentlich zu begleiten. Sie rügt, dass die Dauer der Befassung mit dem Gesetz nicht ausreichend gewesen sei, um sich auf dessen Beratung vorzubereiten und öffentlichen Druck zu organisieren. Von der AfD-Fraktion gestellte Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit denen diese insbesondere die Aussetzung des Vollzugs des Gesetzes begehrte, hat der Senat mit Beschluss vom 12. März 2019 (2 BvQ 91/18) verworfen, da sie auf Rechtsfolgen gerichtet waren, die im Organstreitverfahren nicht bewirkt werden können.

In der mündlichen Verhandlung wird insbesondere zu erörtern sein, welche Anforderungen an den Ablauf eines Gesetzgebungsverfahrens aus den Beteiligungsrechten einer Fraktion abzuleiten sind und inwieweit sich die Anhebung der absoluten Obergrenze als mit dem Grundsatz der Staatsfreiheit der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 GG vereinbar erweist.

Die Verhandlungsgliederung finden Sie hier.

Hinweise für interessierte Bürgerinnen und Bürger

Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung bzw. Urteilsverkündung teilnehmen wollen, wenden sich bitte an 

Herrn Oberamtsrat Stadtler
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: +49 (721) 9101-400
Telefax: +49 (721) 9101-461
E-Mail: besucherdienst@bundesverfassungsgericht.de

Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und die Erreichbarkeit (per Telefon, Telefax oder E-Mail) anzugeben.

Die Informationen zum Schutz personenbezogener Daten (Art. 13 und 14 DSGVO) im Rahmen der Besucheranmeldung können der Datenschutzerklärung des Bundesverfassungsgerichts entnommen werden, die auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichts unter „Datenschutz“ abrufbar ist. Auf Wunsch können diese Informationen auch in Papierform übersandt werden.

Die Vergabe der Besucherplätze erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs.

Akkreditierungsbedingungen und Hinweise

Akkreditierung

Das Akkreditierungsverfahren beginnt mit Veröffentlichung der Pressemitteilung und endet am Dienstag, 19. Januar 2021, um 12:00 Uhr. Nach Ablauf der Frist sind keine Akkreditierungen mehr möglich.

Für Akkreditierungsgesuche ist das bereitgestellte Formular zu benutzen. Das Formular muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein. Zudem ist, soweit vorhanden, eine Kopie des gültigen Presseausweises beizufügen; dies ist bei den folgenden Akkreditierungen während der Laufzeit des Presseausweises nicht mehr erforderlich. Das Akkreditierungsgesuch kann per E-Mail an die Adresse presse@bundesverfassungsgericht.de oder per Telefax an die Rufnummer +49 (721) 9101-461 übermittelt werden. Akkreditierungsgesuche an sonstige E-Mail-Adressen oder Telefaxanschlüsse des Gerichts werden nicht berücksichtigt.

Die Mitglieder der Justizpressekonferenz Karlsruhe e.V. können ihr Akkreditierungsgesuch formlos an die Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts übermitteln.

Akkreditierungsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los. Einige Tage nach Ablauf der Frist versendet das Bundesverfassungsgericht eine Benachrichtigung über die erfolgreiche bzw. nicht erfolgreiche Akkreditierung. Die Informationen zum Schutz personenbezogener Daten (Art. 13 und 14 DSGVO) im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens können der Datenschutzerklärung des Bundesverfassungsgerichts entnommen werden, die auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichts unter „Datenschutz“ abrufbar ist. Auf Wunsch können diese Informationen auch in Papierform übersandt werden.

Verfügbare Sitzplätze und Sitzplatzvergabe

Für Medienvertreter steht ein noch nicht festgelegtes Kontingent an Sitzplätzen im Sitzungssaal zur Verfügung.

Weitere Angaben zu verfügbaren Sitzplätzen und einer Tonübertragung in einen separaten Presseraum sowie ergänzende Informationen zur Sitzplatzvergabe werden gesondert bekannt gegeben.

Ergänzende Regelungen für den Sitzungssaal

Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet. Alle für diese Zwecke nutzbaren elektronischen Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Laptop-Computer oder Tablet-Computer, dürfen im Sitzungssaal nicht verwendet werden. Medienvertretern kann die Nutzung von Computern im Offline-Betrieb gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder Ton- und Bildaufnahmen noch Datenübermittlungen durchgeführt werden.

Foto- und Fernsehaufnahmen; Pool-Bildung

1. Foto-, Film-, und Tonaufnahmen sind zulässig bis zum Abschluss der Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch den Vorsitzenden des Senats. Danach haben Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals (auch den äußeren Flurraum und die Presseempore) zu verlassen. Zum Aufenthalt steht der Empfangsraum im ersten Obergeschoss zur Verfügung. Urteilsverkündungen können vollständig in Bild und Ton übertragen werden.

2. Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden Medienpools gebildet. Zugelassen werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier Agenturfotografen und zwei freie Fotografen). Die Poolführer verpflichten sich, gefertigte Foto- und Filmaufnahmen anderen Rundfunk- und Fernsehsendern sowie Fotoagenturen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

Die Bereitschaft zur Übernahme einer Poolführerschaft ist mit dem Akkreditierungsgesuch ausdrücklich zu erklären. Die Vergabe der Poolführerschaft erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los. Die Bestimmung der konkret mitwirkenden Personen bleibt den Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen selbst überlassen.

3. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf das freie Blickfeld des Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der Amtsmeister ist Folge zu leisten. Foto- und Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuscharmen Apparaten ohne Blitzlicht gestattet.

4. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. Urteilsverkündung sowie in der Mittagspause sind Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen lediglich in besonders zugewiesenen Flächen zugelassen.

Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams sowie Techniker

Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte Anzahl von Standplätzen zur Verfügung. Falls Standplätze benötigt werden, ist dies bereits mit dem Akkreditierungsgesuch im bereitgestellten Formular anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des Antrags vergeben. Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt: Kennzeichen, Fahrzeug-Typ, Fabrikat, Abmessungen (LxBxH in m), Gewicht und evtl. Bedarf an Strom, der über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll.

Nachgereicht werden können die Namen, Geburtsdaten und Personalausweisnummern der begleitenden Techniker sowie die Fahrzeugdaten. Hierfür ist – auch für Medien, die durch Mitglieder der Justizpressekonferenz vertreten sind – ausschließlich das bereitgestellte Formular zu benutzen. Das Formular kann innerhalb der festgesetzten Frist per E-Mail an die Adresse presse@bundesverfassungsgericht.de oder per Telefax an die Rufnummer +49 (721) 9101-461 übermittelt werden, spätestens bis Montag, 25. Januar 2021, um 12:00 Uhr.

Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00 bis 18:00 Uhr sowie am Tag der mündlichen Verhandlung bzw. Urteilsverkündung zwischen 7:00 und 9:00 Uhr möglich.

Etwaige Abweichungen hiervon und insoweit geltende Ergänzungen für die mündlichen Verhandlung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts am Dienstag, 26. Januar 2021, und Mittwoch, 27. Januar 2021, in der Messe Karlsruhe, Messeallee 1, 76287 Rheinstetten, werden gesondert bekannt gegeben.

Aufbau von Studios

Der Aufbau von Studios ist vorab mit der Pressestelle abzustimmen. Hierfür stehen ausschließlich der Presseempfangsraum im ersten Obergeschoss sowie das Foyer im Erdgeschoss zur Verfügung.

Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17a BVerfGG in Verbindung mit den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts.