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Bundesverfassungsrichter Peter Müller scheidet aus dem Amt

Pressemitteilung Nr. 123/2023 vom 21. Dezember 2023


Bundespräsident Dr. Frank-Walter Steinmeier hat am heutigen Tage Richter des Bundesverfassungsgerichts Peter Müller die Entlassungsurkunde ausgehändigt. Damit endete seine 12-jährige Amtszeit.

Herr Peter Müller wurde am 25. September 1955 in Illingen/Saar geboren. Er studierte von 1975 bis 1983 Rechts- und Politikwissenschaften an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn und der Universität des Saarlandes. Nach dem Ersten juristischen Staatsexamen im Jahr 1983 war Peter Müller bis 1986 wissenschaftlicher Assistent am Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht II der Universität des Saarlandes. Im Jahr 1986 legte er das Zweite juristische Staatsexamen in Saarbrücken ab. Es folgte von 1986 bis 1990 eine vierjährige Tätigkeit als Richter, zunächst am Amtsgericht Ottweiler und dann am Landgericht Saarbrücken. Von 1987 bis 1990 war Peter Müller Lehrbeauftragter der Universität des Saarlandes sowie Dozent an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie des Saarlandes. In dieser Zeit war er auch Mitglied im Justizprüfungsamt Saar. Von 1990 bis 2011 bekleidete Peter Müller durchgehend das Amt des Parlamentarischen Geschäftsführers der CDU-Landtagsfraktion im Saarland und war ab 1994 deren Fraktionsvorsitzender. Am 29. September 1999 wurde Peter Müller zum Ministerpräsidenten des Saarlandes gewählt und blieb in diesem Amt bis zum Jahr 2011. Wegen seiner Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland verlieh ihm der Bundespräsident im Jahr 2007 das Große Verdienstkreuz mit Stern und Schulterband des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland.

Herr Peter Müller wurde am 25. November 2011 durch den Bundesrat zum Mitglied des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts gewählt und vom Bundespräsidenten am 19. Dezember 2011 zum Richter des Bundesverfassungsgerichts ernannt. Sein Dezernat umfasste zuletzt insbesondere das Wahlrecht, das Parteienrecht und das Parlamentsrecht, soweit die Stellung des einzelnen Abgeordneten den Schwerpunkt bildet, sowie das Strafvollstreckungsrecht.

Als Berichterstatter hat er zahlreiche bedeutende Senatsverfahren vorbereitet. Hierzu gehören insbesondere die Entscheidungen zur nachträglichen Sicherungsverwahrung im Anschluss an eine psychiatrische Unterbringung (BVerfGE 133, 40), zu Äußerungsbefugnissen von Regierungsmitgliedern (BVerfGE 137, 29), zur Verwerfung (A-limine-Abweisung) von Anträgen im Organstreitverfahren betreffend die Frage der Passivlegitimation von im Bundestag vertretenen Fraktionen (BVerfGE 133, 273), zur Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden für eine Durchsuchungsanordnung (BVerfGE 139, 245), zur Organklage gegen die Mittelzuweisung an Fraktionen, politische Stiftungen und für Abgeordnetenmitarbeiter im Haushalt 2012 (BVerfGE 140, 1), zum Antrag auf ein Parteiverbot der NPD (BVerfGE 144, 20), zur Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb durch die Pressemitteilung einer Bundesministerin (BVerfGE 148, 11), zur Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bezüglich der Mandatsausübung von Bundestagsabgeordneten (BVerfGE 149, 374), zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich der Zusammensetzung des 19. Deutschen Bundestags (BVerfGE 149, 378), zum Eilantrag auf Untersagung von Äußerungen des Bundesinnenministers (BVerfGE 150, 163), zu Wahlrechtsausschlüssen für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen Schuldunfähigkeit untergebrachter Straftäter (BVerfGE 151, 1), zu Eilanträgen gegen die Änderung der Parteienfinanzierung (BVerfGE 151, 58), zur Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb durch Veröffentlichung eines Interviews auf der Internetseite des Bundesinnenministeriums (BVerfGE 154, 320), zur „elektronischen Fußfessel“ (BVerfGE 156, 63), zur Wahlprüfungsbeschwerde betreffend die mögliche Nichtzählung einer Stimme bei der Bundestagswahl 2017 (BVerfGE 160, 129), zum Vorschlagsrecht bei der Wahl eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages (BVerfGE 160, 368), zur Wahlprüfungsbeschwerde der NPD wegen Nichtzulassung der Landesliste im Land Berlin für die Bundestagswahl im Jahr 2017 (BVerfGE 161, 136), zu Äußerungen der Bundeskanzlerin zur Ministerpräsidentenwahl in Thüringen 2020 (BVerfGE 162, 207), zur Anhebung der „absoluten Obergrenze“ für die staatliche Parteienfinanzierung (2 BvF 2/18), zum Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens zur Anhebung der „absoluten Obergrenze“ der Parteienfinanzierung (2 BvE 5/18), zur staatlichen Förderung politischer Stiftungen in Bezug auf das Erfordernis eines gesonderten Parlamentsgesetzes (2 BvE 3/19), zum Bundeswahlrecht 2020 (2 BvF 1/21) und zur Wiederholung der Bundestagswahl 2021 in Berlin (2 BvC 4/23).

Herr Dr. Peter Frank, geboren 1968 in Lauda, tritt als Nachfolger von Peter Müller in den Zweiten Senat ein. Er war seit 2015 Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, wurde am 24. November 2023 vom Bundesrat zum Richter des Bundesverfassungsgerichts gewählt und hat heute vom Bundespräsidenten seine Ernennungsurkunde erhalten