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Mündliche Verhandlung in Sachen „Polizeikosten“ am Donnerstag, den 25. April 2024, um 10.00 Uhr

Pressemitteilung Nr. 33/2024 vom 26. März 2024

Aktenzeichen: 1 BvR 548/22

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am

Donnerstag, den 25. April 2024,
um 10.00 Uhr
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe

über

die Verfassungsbeschwerde der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die erstmalige Erhebung einer landesrechtlichen Gebühr für den Einsatz von Polizeikräften anlässlich eines Spiels der Fußball-Bundesliga zwischen dem SV Werder Bremen und dem Hamburger SV am 19. April 2015 im Bremer Weserstadion.

Hintergrund:

Die Freie Hansestadt Bremen hat im Jahr 2014 § 4 Abs. 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes (BremGebBeitrG) geschaffen, um Gebühren für polizeilichen Mehraufwand bei gewinnorientierten, erfahrungsgemäß gewaltgeneigten Großveranstaltungen mit mehr als 5.000 Personen zu erheben. Auf dessen Grundlage hat die Polizei Bremen gegenüber der Beschwerdeführerin einen Gebührenbescheid erlassen. Seitdem wird eine solche „Veranstaltungsgebühr“ in der Freien Hansestadt Bremen auch für die Polizeitätigkeit bei anderen sog. „Hochrisikospielen“ der Fußball-Bundesliga erhoben.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Bremen und des Bundesverwaltungsgerichts sowie gegen § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG. Sie rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.

Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG sei verfassungswidrig und damit nichtig. Es fehle an einer abgrenzbaren, der Beschwerdeführerin zurechenbaren Leistung der Freien Hansestadt Bremen, die aber verfassungsrechtliche Voraussetzung für eine rechtmäßige Gebührenerhebung sei. Verantwortlich für den bei Hochrisikospielen erforderlichen Polizeieinsatz seien die einzelnen Störer, nicht aber diejenigen, die das Spiel organisieren. Darüber hinaus sei die gesetzliche Grundlage in mehrfacher Hinsicht zu unbestimmt. Wegen der Verfassungswidrigkeit von § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG fehle die erforderliche Grundlage, um den in der Gebührenerhebung liegenden Eingriff insbesondere in den Schutzbereich der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG zu rechtfertigen. Daneben verletzten die angegriffenen Entscheidungen durch die Anwendung einer verfassungswidrigen Norm, durch die Art und Weise der Normanwendung im konkreten Fall sowie durch die willkürliche Gesetzesanwendung das Gleichheitsgrundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 GG. Schließlich verletzten die angegriffenen Entscheidungen die Beschwerdeführerin auch in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG, weil die Gerichte die Auswahlentscheidung der Bremer Behörden, die Beschwerdeführerin – und nicht etwa den SV Werder Bremen – zur Gebührenzahlung heranzuziehen, nicht auf Ermessensfehler überprüft hätten.

Die Verhandlungsgliederung finden Sie hier.

Hinweise für interessierte Bürgerinnen und Bürger


Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung bzw. Urteilsverkündung teilnehmen wollen, wenden sich bitte an

Frau Amtsrätin Jablonski
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: +49 (721) 9101-400
Telefax: +49 (721) 9101-461
E-Mail: besucherdienst@bundesverfassungsgericht.de

Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und die Erreichbarkeit (per Telefon, Telefax oder E-Mail) anzugeben. Die Informationen zum Schutz personenbezogener Daten (Art. 13 und 14 DSGVO) im Rahmen der Besucheranmeldung können der Datenschutzerklärung des Bundesverfassungsgerichts entnommen werden, die auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichts unter „Datenschutz“ abrufbar ist. Auf Wunsch können diese Informationen auch in Papierform übersandt werden.

Die Vergabe der Besucherplätze erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs.

Akkreditierungsbedingungen für Journalistinnen und Journalisten


Akkreditierung


Das Akkreditierungsverfahren beginnt mit Veröffentlichung der Pressemitteilung und endet am Donnerstag, 18. April 2024, 12.00 Uhr. Nach Ablauf der Frist sind keine Akkreditierungen mehr möglich.

Für Akkreditierungsgesuche ist das bereitgestellte Formular zu benutzen. Das Formular muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein. Zudem ist, soweit vorhanden, eine Kopie des gültigen Presseausweises beizufügen. Das Akkreditierungsgesuch kann per E-Mail an die Adresse presse@bundesverfassungsgericht.de übermittelt werden. Akkreditierungsgesuche an sonstige E-Mail-Adressen oder Telefaxanschlüsse des Gerichts werden nicht berücksichtigt.

Die Mitglieder der Justizpressekonferenz Karlsruhe e. V. können ihr Akkreditierungsgesuch formlos an die Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts übermitteln.

Akkreditierungsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los. Einige Tage nach Ablauf der Frist versendet das Bundesverfassungsgericht eine Benachrichtigung über die erfolgreiche beziehungsweise nicht erfolgreiche Akkreditierung.

Die Informationen zum Schutz personenbezogener Daten (Art. 13 und 14 DSGVO) im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens können der Datenschutzerklärung des Bundesverfassungsgerichts entnommen werden, die auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichts unter „Datenschutz“ abrufbar ist. Auf Wunsch können diese Informationen auch in Papierform übersandt werden.


Verfügbare Sitzplätze und Sitzplatzvergabe


Für Medienvertreterinnen und Medienvertreter steht ein noch nicht festgelegtes Kontingent an Sitzplätzen im Sitzungssaal zur Verfügung.


Ergänzende Regelungen für den Sitzungssaal


Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im beziehungsweise aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet. Alle für diese Zwecke nutzbaren elektronischen Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Laptop-Computer oder Tablet-Computer, dürfen im Sitzungssaal nicht verwendet werden. Medienvertreterinnen und Medienvertretern kann die Nutzung von Computern im Offline-Betrieb gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden.


Foto- und Fernsehaufnahmen; Pool-Bildung


1. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind zulässig bis zum Abschluss der Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch den Vorsitzenden des Senats. Danach haben Fotografinnen und Fotografen sowie Kamerateams den Sitzungssaal zu verlassen. Urteilsverkündungen können vollständig in Bild und Ton übertragen werden.

2. Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden Medienpools gebildet. Zugelassen werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privatrechtlicher Sender mit jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografinnen und Fotografen (davon vier für Agenturen und zwei für freie Fotografinnen und Fotografen). Die Poolführerinnen und Poolführer verpflichten sich, gefertigte Foto- und Filmaufnahmen anderen Rundfunk- und Fernsehsendern sowie Fotoagenturen auf Anfrage unverzüglich für die tagesaktuelle Berichterstattung zur Verfügung zu stellen.

Die Bereitschaft zur Übernahme einer Poolführerschaft ist mit dem Akkreditierungsgesuch ausdrücklich zu erklären. Die Vergabe der Poolführerschaft erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los. Die Bestimmung der konkret mitwirkenden Personen bleibt den Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografinnen und Fotografen selbst überlassen.

3. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf das freie Blickfeld des Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen ist Folge zu leisten. Foto- und Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuscharmen Apparaten ohne Blitzlicht gestattet.

4. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause sind Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen lediglich auf besonders zugewiesenen Flächen zugelassen.


Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams sowie Techniker


Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte Anzahl von Standplätzen zur Verfügung. Falls Standplätze benötigt werden, ist dies bereits mit dem Akkreditierungsgesuch im bereitgestellten Formular anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des Antrags vergeben. Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt: Kennzeichen, Fahrzeug-Typ, Fabrikat, Abmessungen (LxBxH in m), Gewicht und eventuell Bedarf an Strom, der über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll.

Nachgereicht werden können die Namen und Geburtsdaten des technischen Personals sowie die Fahrzeugdaten. Hierfür ist – auch für Medien, die durch Mitglieder der Justizpressekonferenz vertreten sind – ausschließlich das bereitgestellte Formular zu benutzen. Das Formular kann innerhalb der festgesetzten Frist per E-Mail an die Adresse presse@bundesverfassungsgericht.de übermittelt werden, spätestens bis Montag, 22. April 2024, 12.00 Uhr.

Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9.00 bis 18.00 Uhr sowie am Tag der mündlichen Verhandlung bzw. Urteilsverkündung zwischen 7.00 und 9.00 Uhr möglich.


Aufbau von Studios


Der Aufbau von Studios ist vorab mit der Pressestelle abzustimmen.

Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17a BVerfGG in Verbindung mit den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts.