Bundesverfassungsgericht

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Unzulässige Verfassungsbeschwerde und Wahlprüfungsbeschwerde wegen des Mindestwahlalters bei der Europawahl

Pressemitteilung Nr. 50/2024 vom 7. Juni 2024

Beschluss vom 05. Juni 2024, Beschluss vom 05. Juni 2024
2 BvR 1177/20
2 BvC 15/20

Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und eine Wahlprüfungsbeschwerde verworfen. Die im August 2009 und Juli 2010 geborenen Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen das gesetzliche Mindestwahlalter und ihren damit verbundenen Ausschluss von der Europawahl.

Bei der Europawahl 2019 betrug das gesetzliche Mindestwahlalter 18 Jahre (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Europawahlgesetzes (EuWG) in der Fassung vom 8. März 1994). Im Januar 2023 wurde es auf 16 Jahre herabgesetzt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EuWG). Gegen die Europawahl 2019 legten die Beschwerdeführerinnen Einspruch ein, den der Deutsche Bundestag mit Beschluss vom 16. Januar 2020 zurückwies. Hiergegen haben die Beschwerdeführerinnen im Juli 2020 Wahlprüfungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben. Mit ihrer zeitgleich eingelegten Verfassungsbeschwerde greifen sie ebenfalls die gesetzliche Bestimmung des Mindestwahlalters an. Ende Mai 2024 haben sie erklärt, ihre Anträge auch nach der Herabsetzung des Mindestwahlalters aufrechtzuerhalten. Ein dritter Beschwerdeführer hat seine Rechtsschutzbegehren zurückgenommen; er ist inzwischen 16 Jahre alt geworden.

Die Verfassungsbeschwerde und die Wahlprüfungsbeschwerde sind unzulässig. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht innerhalb der geltenden Jahresfrist erhoben worden. Gegen die Neuregelung, die Herabsetzung des Mindestwahlalters auf 16 Jahre, sind die Beschwerdeführerinnen ebenfalls nicht innerhalb eines Jahres vorgegangen. Auch die Wahlprüfungsbeschwerde ist nicht innerhalb der mit der Beschlussfassung des Deutschen Bundestags beginnenden Zwei-Monats-Frist erhoben worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, da es sich hier um eine Ausschlussfrist handelt.