Bundesverfassungsgericht

Sie sind hier:

Mündliche Verhandlung in Sachen „Abschöpfung von Überschusserlösen nach dem Strompreisbremsegesetz“

Anfang 24. September 2024

Aktenzeichen: 1 BvR 460/23, 1 BvR 611/23

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am

Dienstag, den 24. September 2024,
um 10.00 Uhr
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe

über

die Verfassungsbeschwerden von insgesamt 22 Betreibern von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien unmittelbar gegen die §§ 13, 14, 15, 16, 17 und 18 sowie gegen § 29 des Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse (Strompreisbremsegesetz – StromPBG) vom 20. Dezember 2022 (Bundesgesetzblatt I Seite 2512).

Hintergrund:

Die von den Beschwerdeführern unmittelbar angegriffenen Vorschriften regeln unter anderem, dass Betreiber von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien für „Überschusserlöse“ aus dem Verkauf des im Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. Juni 2023 erzeugten Stroms „Abschöpfungsbeträge“ an die Netzbetreiber zahlen müssen. Ziel ist, die Beträge für die Entlastung der Letztverbraucher von krisenbedingt entstandenen hohen Stromkosten zu verwenden.

Die Beschwerdeführer beanstanden, dass die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Abschöpfung, die sie zusätzlich zu den Steuern belaste, nicht gegeben seien. Sie treffe keine besondere Verantwortung für die Entlastung der Stromverbraucher. Dies sei vielmehr eine gesamtgesellschaftliche und daher aus Steuermitteln zu finanzierende Aufgabe. Ohnehin seien die hohen Stromkosten gerade nicht durch die Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, sondern wegen des kriegsbedingten Anstiegs der Gaspreise vor allem durch die Gaskraftwerke verursacht worden, die jedoch von der Abschöpfung ausgenommen seien.

Die Verhandlungsgliederung finden Sie hier.