Bundesverfassungsgericht

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Mündliche Verhandlung in Sachen „ärztliche Zwangsmaßnahmen“

Anfang 16. Juli 2024

Aktenzeichen: 1 BvL 1/24

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am

Dienstag, den 16. Juli 2024,
um 10.00 Uhr
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe

über

eine Vorlage des Bundesgerichtshofs. Gegenstand ist die Frage, ob die gesetzliche Vorgabe, wonach ärztliche Zwangsmaßnahmen gegenüber Betreuten im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchzuführen sind, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes vereinbar ist.

Hintergrund:

§ 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom 17. Juli 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 2426) sieht vor, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen gegenüber Betreuten im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchgeführt werden, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist.

Der Bundesgerichtshof hält diese Vorschrift für verfassungswidrig. Es sei mit der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht des Staates unvereinbar, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen auch dann im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts durchzuführen seien, wenn Betroffene durch die Verbringung in ein Krankenhaus in ihrer Gesundheit beeinträchtigt würden und aus medizinischer Sicht gleichermaßen in der Einrichtung, in der sie untergebracht seien, zwangsbehandelt und nachversorgt werden könnten.

Die Verhandlungsgliederung finden Sie hier.