BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 95/21 -
In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
den Kreis Siegen-Wittgenstein vorläufig zu verpflichten, die Abschiebung des Antragstellers auszusetzen |
Antragsteller:(…) |
(…) |
- Bevollmächtigte:
- Rechtsanwälte (…) -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
Wallrabenstein
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 20. Oktober 2021 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Eine Begründung des Beschlusses wird gesondert übermittelt (§ 32 Abs. 5 BVerfGG).
Huber | Kessal-Wulf | Wallrabenstein | |||||||||